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Dashcam – hilfreiche Technik oder illegal?

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Kommt es im Straßenverkehr zu einem Unfall und gibt es für das Unfallgeschehen keine Zeugen oder widersprechen sich die einzelnen Darstellungen, steht in diesem Fall meist Aussage gegen Aussage. Eine Situation, welche zu einer Beweisnot und daraus folgend auch zu der Ablehnung bzw. Kürzung der Haftung des Unfallgegners führen kann.

Mit der fortschreitenden technischen Entwicklung verfügen zahlreiche Neufahrzeuge bereits über entsprechende Videoaufzeichnungsmöglichkeiten bzw. lässt sich eine solche kleine Kamera leicht und für wenig Geld nachrüsten.

Doch sind Videoaufzeichnungen während der Fahrt überhaupt zulässig und können diese im Falle eines Unfalles vor Gericht als Beweismittel verwertet werden?

In Deutschland ist die Verwendung einer Dashcam im öffentlichen Straßenverkehr weiterhin rechtlich strittig, da es die strengen Datenschutzbestimmungen (Datenschutzgrundverordnung) zu beachten gilt. 

In Deutschland darf aufgrund dieser Rechte grundsätzlich niemand gegen seinen Willen gefilmt oder derartige Aufnahmen weiterverbreitet werden; ein Filmen ist nur erlaubt, wenn dies zum Schutz bzw. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist und diese Interessen gegenüber dem Recht des Gefilmten überwiegen.

Aus diesem Grund darf die Kamera keine permanenten Aufzeichnungen machen, sondern muss derart eingestellt sein, dass nur anlassbezogen, also bei einem Unfall oder Diebstahl aufzeichnet. Auch muss eine dauerhafte Speicherung ausgeschlossen sein, d.h. die Aufnahmen müssen innerhalb eines festen Zeitraums gelöscht oder überschrieben werden. Die unzulässige Verwendung kann mit einem Bußgeld geahndet werden; dies unter Umständen sogar bei der Weitergabe an die Polizei oder die Versicherung. Eigene Videoaufzeichnungen müssen im Übrigen weder dem Unfallgegner noch der gegnerischen Versicherung ausgehändigt werden.

Die Verwertbarkeit als Beweismittel vor Gericht war bis vor einigen Jahren generell unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat dieses Verbot im Jahre 2018 (BGH, Urteil vom 15.05.2018 - Az.: VI ZR 233/17) aber dahingehend abgeschwächt, dass die Verwertbarkeit in jedem Einzelfall durch den zuständigen Richter zu prüfen und eine Abwägung der gegenseitigen Interessen vorzunehmen ist. Es wird also das Interesse des Geschädigten an der Aufklärung und Regulierung des Unfalls gegen das Persönlichkeitsrecht des Gefilmten abgewogen. 

Fazit: Die Verwertung kurzer, anlassbezogener Videos dürfte somit am ehesten vertretbar sein, das permanente Filmen hingegen weiterhin unzulässig. Es bleibt aber weiterhin eine tatrichterliche Einzelfallentscheidung.



Gerne stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Verkehrsrecht in unserer Kanzlei für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung.

Foto(s): J. Weber


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