Datenschutzrechtliche Auskunft erteilen: Was Sie beachten sollten

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Ich habe in der Vergangenheit wiederholt Unternehmen beraten, die dazu aufgefordert worden sind, datenschutzrechtliche Auskünfte zu erteilen. Wenn Sie auch ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen erfüllen sollen und hierzu eine fachkundige anwaltliche Beratung wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Übersicht: Das Auskunftsrecht ist eines der sogenannten „Betroffenenrechte“

Die datenschutzrechtlichen Vorgaben sehen zum Schutz der betroffenen Personen unter anderem die folgenden Rechte vor:

  • Auskunftsrecht,
  • Recht auf Berichtigung,
  • Recht auf Löschung (Recht auf „Vergessenwerden“),
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
  • Recht auf Datenübertragbarkeit und
  • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten

Wichtig: Das Auskunftsrecht gilt nicht nur für Kunden

Es spielt keine Rolle, ob die Person, die eine datenschutzrechtliche Auskunftserteilung von Ihnen verlangt, Kunde bei Ihnen ist oder nicht. Sie müssen ein Auskunftsersuchen also auch dann beantworten, wenn Sie zuvor keinen Kontakt zu der anfragenden Person hatten.

Ein Verweis auf die Datenschutzerklärung des Unternehmens ist keine Auskunftserteilung

Auf ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen müssen Sie fristgerecht mit einer vollständigen und zutreffenden Auskunfterteilung reagieren. Das bedeutet:

  • Die Auskunftserteilung muss unverzüglich erfolgen, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsersuchens.
  • Die rechtlichen Vorgaben sehen sehr detailliert vor, welche Angaben im Rahmen der Auskunfterteilung mitzuteilen sind. Ein Verweis auf die Informationen in der Datenschutz-Erklärung Ihres Unternehmens reicht hierfür nicht.

Welche Auskünfte Sie erteilen müssen und wie

Nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

  • die Verarbeitungszwecke;
  • die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  • falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  • das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  • wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
  • Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

Die datenschutzrechtlichen Vorgaben sehen des Weiteren vor, dass Sie als Verantwortlicher eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. 

Wenn die betroffene Person den Antrag elektronisch stellt, dann müssen Sie ihr die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

Welche Konsequenzen drohen, wenn ein Auskunftsersuchen ignoriert oder falsch beantwortet wird

Wird ein Auskunftsersuchen ignoriert oder falsch beantwortet, stellt dies einen Datenschutzverstoßes dar, der verschiedene Konsequenzen haben kann:

  • Zum einen kann die betroffene Person ihr Auskunftsersuchen sodann nochmals durch einen Anwalt geltend machen lassen, wodurch unnötige Mehrkosten für die Tätigkeit des Anwaltes entstehen.
  • Zum anderen kann sich die betroffene Person an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden, wodurch zumindest unnötiger Mehraufwand durch die erforderliche zusätzliche Korrespondenz mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde entsteht.

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen in der Vergangenheit noch nicht mit Auskunftsersuchen zu tun hatten oder im Hinblick auf ein Ihnen vorliegendes Auskunftsersuchen eine Beratung wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gern zur Verfügung.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de Unternehmen unter anderem zu datenschutzrechtlichen Fragen, insbesondere auch zu Auskunftsersuchen und im Hinblick auf die erforderliche Korrespondenz mit Datenschutz-Aufsichtsbehörden. Daher verfüge ich über Erfahrung mit entsprechenden Anfragen.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie wünschen eine Beratung?

Sie wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung zu einem Ihnen vorliegenden Auskunftsersuchen oder zu einem Anschreiben einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu einem entsprechenden Fall?

Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30

Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de

Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Internetrecht-Rostock.de

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