Erneut: Abmahnung wegen Datenschutzverstoß

  • 3 Minuten Lesezeit

Mir wurde erneut eine Abmahnung wegen des Vorwurfes eines Datenschutzverstoßes zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu der weiteren mir vorliegenden Abmahnung:

Die weitere mir vorliegende datenschutzrechtliche Abmahnung wurden durch eine Privatperson (ohne Anwälte) ausgesprochen. In der Abmahnung wird ausgeführt, dass eine einfache Prüfung ergeben habe, dass unmittelbar beim Öffnen der Website des Abgemahnten eine Datenanfrage an Server von Google und Meta gesendet worden sind und dass im Zuge dieser Datenanfrage zumindest die IP-Adresse der abmahnenden Person gegenüber Google und Meta offengelegt worden ist. Dies sei ohne Einwilligung der abmahnenden Person erfolgt. Für diesen Datenschutzverstoß sei der Abgemahnte als Betreiber der Website verantwortlich.

Zu den Forderungen in der Abmahnung:

Die abmahnende Privatperson fordert:

  • das Abstellen der Datenschutzverletzung,
  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und
  • die Erteilung datenschutzrechtlicher Auskünfte.

Für den Fall, dass der Abgemahnte den Forderungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, kündigt die abmahnende Privatperson an, alle erforderlichen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die unverzügliche Beendigung des Datenschutzverstoßes herbeizuführen. Für diesen Fall wird im Übrigen angekündigt, dass auch von der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung nicht mehr abgesehen werde.

Meine Einschätzung: 

Datenschutzrechtliche Abmahnungen von Privatpersonen kommen inzwischen häufiger vor. Ich hatte daher hier bereits in der Vergangenheit über entsprechende Fälle berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-wegen-datenschutzverstoss-erhalten-ich-berate-sie_183366.html

Auch das Vorgehen, im Zusammenhang mit der Erhebung datenschutzrechtlicher Forderungen die Erteilung datenschutzrechtliche Auskünfte zu verlangen, ist mir aus früheren Fällen bereits bekannt. Ich hatte daher bereits in einem Beitrag beleuchtet, worauf Sie bei der Auskunftserteilung achten sollten:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/sie-sollen-als-onlinehaendler-eine-datenschutzrechtliche-auskunft-erteilen-194710.html

Die mir vorgelegte weitere datenschutzrechtliche Abmahnung wirft wie die vergleichbaren Schreiben in mir vorliegenden vorangegangenen Fällen unter verschiedenen Aspekten Fragen auf. Zunächst einmal vermittelt auch das weitere mir vorgelegte Schreiben den Eindruck eines textbausteinartigen Standard-Schreibens.

Die mit dem Abmahnschreiben übersandte vorformulierte Unterlassungserklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor, nach der für jeden Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu mehreren tausend Euro zu bezahlen sein soll.

Auch wenn mit dem Abmahnschreiben keine Kosten und kein Schadenersatz geltend gemacht werden, sollten Sie ein entsprechendes Schreiben auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und spreche konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen aus.  

Sie haben auch eine Abmahnung wegen eines Datenschutzverstoßes erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen eines Datenschutzverstoßes erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Übrigens: Eine Abmahnung wegen des Vorwurfes eines Datenschutzverstoßes droht nicht nur von den betroffenen Personen. Mit Urteil vom 28.04.2022 zum Aktenzeichen C-319/20 hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass auch Verbraucherschutzverbände Klagen wegen Datenschutzverstößen erheben können, und zwar unabhängig von der konkreten Verletzung des Rechts einer betroffenen Person und ohne entsprechenden Auftrag:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/verbraucherschutzverbaende-koennen-wegen-datenschutzverstoessen-verbandsklagen-erheben-200195.html


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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