Neue Masche: Schadenersatz fordern wegen Nutzung von Google Fonts

  • 2 Minuten Lesezeit

Mir wurde eine Zahlungsforderung eines Herrn H. wegen des Vorwurfes eines Datenschutzverstoßes mit einer Schadensersatzforderung zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch ein solches Schreiben erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Schadenersatz wegen Nutzung von Google Fonts? Schon wieder?

Schadenersatzforderungen wegen des Vorwurfs der datenschutzrechtswidrigen Nutzung von Google Fonts scheinen in Mode zukommen. Erst kürzlich hatte ich hier über ein entsprechendes Schreiben eines Herrn N. berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/sollen-sie-auch-schadenersatz-wegen-nutzung-von-google-fonts-zahlen-201519.html

Als ich eine weitere Anfrage zu einer Schadenersatzforderung wegen des Vorwurfs der datenschutzrechtswidrigen Nutzung von Google Fonts erhielt, ging ich zunächst davon aus, dass es sich wieder um ein Schreiben des Herrn N. handeln würde. Doch diesmal ging es um eine Forderung eines Herrn H..

Zu dem erhobenen Vorwurf: Dynamische Einbindung von Google Fonts 

Auch in dem weiteren mir vorliegenden Schreiben geht es wieder um den Vorwurf, dass das angeschriebene Unternehmen eine Webseite betreibt, bei deren Aufruf Schriftarten von Google Fonts bzw. deren Server geladen werden, wobei zumindest die IP-Adresse des Besuchers der Webseite an Google und deren Server in den USA übermittelt werden. Informationen zu der diesbezüglichen datenschutzrechtlichen Problematik finden Sie in einem Beitrag auf der Internetseite meiner Kanzlei:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-google-fonts.htm

Was Herr H. will:

Wie zuvor Herr N. in dem vergleichbaren Fall will auch Herr H., dass Änderungen an der Webseite erfolgen.

Im Übrigen macht Herr H. (wie zuvor Herr N. in dem vergleichbaren Fall) unter Bezugnahme auf das Urteil des LG München vom 20.01.2022 zum Az. 3 O 17493/20 einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 100,00 Euro geltend.

Meine Einschätzung: 

Schreiben mit datenschutzrechtlichen Forderungen von Privatpersonen kommen inzwischen häufiger vor:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erneut-abmahnung-wegen-datenschutzverstoss-200290.html

Die Besonderheit des Schreibens von Herrn H. ergibt sich daraus, dass er keine datenschutzrechtliche Abmahnung ausspricht, also keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fordert. Er fordert vielmehr lediglich Änderungen an der Webseite und einen relativ niedrigen Betrag als Schadenersatz. Das ist meiner Meinung nach nicht ganz unclever, weil es sicher Unternehmen geben wird, die auf einen solchen Vorschlag eingehen. Allerdings stellt sich in Anbetracht der Gesamtumstände schon die Frage, ob Herr H. inhaltsgleiche Schreiben in weiteren Fällen versandt hat.

Meine Empfehlungen:

  1. Klären Sie zunächst den Sachverhalt.
  2. Lassen Sie sich im Übrigen fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) bei Internetrecht-Rostock.de ständig Online-Händler und Webseiten-Betreiber unter anderem zu datenschutzrechtlichen Fragen.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch ein Schreiben wegen eines Datenschutzverstoßes erhalten?

Wenn Sie auch ein Schreiben wegen eines Datenschutzverstoßes erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke


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