Der digitale Vertragsschluss

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Sind Schriftformklauseln up to date? – Der digitale Vertragsschluss in der Unternehmenspraxis

Alternativen zur eigenhändigen Unterschrift beim Vertragsschluss gewinnen nicht zuletzt seit der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung und des vermehrten „Remote“-Arbeitens zunehmend an Bedeutung. Zwar gilt im deutschen Recht der Grundsatz der Formfreiheit, sofern das Gesetz keine anderslautende Regelung vorschreibt, sodass etwa Verträge im unternehmerischen Rechtsverkehr theoretisch sogar mündlich oder via E-Mail geschlossen werden könnten. Komplexität und der Regelungsumfang solcher Verträge veranlassen die Parteien regelmäßig dazu, die Schriftform individuell zu vereinbaren. Dabei stellt sich die Frage, welche Anforderungen an die vereinbarte Schriftform zu stellen sind.

Eigenhändige Unteschrift oder qualifizierte elektronische Signatur 

Die in § 126 BGB normierte Schriftform besagt, dass eine Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen ist, wenn das Gesetz dieses Schriftformerfordernis vorschreibt. Die eigenhändige Unterschrift kann nach §§ 126 Abs. 3, 126a BGB durch eine qualifizierte E-Signatur ersetzt werden, sofern das Gesetz nichts Anderes bestimmt.

Schriftformklausel vereinbaren

Der Vorteil der gewillkürten Schriftform liegt darin, dass die Vertragsparteien sowohl die Anforderungen an die gewillkürte Form, als auch die Folgen der Nichteinhaltung grundsätzlich frei festlegen können. So kann in der Schriftformklausel beispielsweise vereinbart werden, dass ein Vertrag handschriftlich oder mittels qualifizierter E-Signatur zu unterzeichnen ist, für die während der Vertragslaufzeit regelmäßig abzugebenden Änderungen/Erklärungen der Vertragsparteien allerdings eine einfache elektronische Signatur ausreicht. Im Zweifel, also bei einer fehlenden Konkretisierung der Schriftformklausel, gelten die Anforderungen an die gesetzliche Schriftform auch für die gewillkürte Schriftform. Die Parteien müssen sich bei der konkreten Ausgestaltung der Schriftformklausel darüber bewusst zu sein, dass die Echtheits- und Beweiskraft der unterschiedlichen digitalen Zeichnungsformen variiert und dass eine Abweichung von der eigenhändigen Unterschrift oder der qualifizierten E-Signatur rechtliche Risiken beinhalten kann.



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