Der Erbe als Adressat von Behördenmaßnahmen – nicht immer ist der Nachlass begrenzbar!

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Ich werde häufig als Nachlasspfleger bei Gericht bestellt und bin daher ständig mit der Lösung erbrechtlicher Probleme befasst.

Eine aktuelle Entscheidung möchte ich Ihnen gern vorstellen: Das Erben von Immobilien hat nicht nur positive Seiten, sondern kann auch gravierende Verpflichtungen mit sich bringen, die teuer werden können! In der Entscheidung des VG Lüneburg, Urteil vom 26.02.2015 - 2 A 190/13, war der Erbe als Eigentümer eines Grundstücks in Anspruch genommen, das mit einem Bahnwärterhaus und einem Behelfsheim bebaut war – diese wurden jedoch seit Jahren nicht mehr als solche benutzt. Mit einem Bescheid gab die Behörde dem Erben unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, zahllose auf den Grundstücken verstreut liegende gefährliche Gegenstände, wie Glasscherben und spitze Reste von abgerissenem Sanitärbedarf, zu entfernen, Gebäudeöffnungen gegen unbefugten Zutritt zu verschließen sowie den Holzunterstand und das Gartenhaus gegen Einsturzgefahren zu sichern. Nachdem der Erbe den Anordnungen nicht nachgekommen war, setzte die Behörde die Durchführung der Ersatzvornahme fest und beauftragte eine Drittfirma mit der Durchführung der Arbeiten. Die dadurch entstandenen Kosten i. H. v. ca. € 4.000,00 wurden dem Kläger per Bescheid in Rechnung gestellt.

Das Gericht hat entschieden, dass der Erbe zu Recht als Kostenschuldner in Anspruch genommen wurde. Er ist als Eigentümer für den Zustand der Grundstücke sowie der darauf befindlichen baulichen Anlagen verantwortlich und damit Kostenschuldner. Soweit der Erbe eingewandt hatte, dass der baurechtswidrige Zustand der Grundstücke bereits seit langem bestanden habe und der Behörde bekannt gewesen sei, ändert dies an der Verantwortlichkeit des Erben und der damit einhergehenden Kostentragungspflicht nichts. Selbst wenn der Behörde ein zögerliches Handeln oder eine anfängliche Untätigkeit vorzuwerfen sein sollte, stünde dies der Inanspruchnahme des Erben nicht entgegen, da fehlerhaftes behördliches Handeln oder Überwachungsdefizite die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Zustands- oder Verhaltensstörers nicht beseitigen. Die Störerhaftung steht nicht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Überwachung durch die Behörde; vielmehr sind der Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes und der Eigentümer einer störenden Sache völlig unabhängig von der Frage einer möglichen oder sogar gebotenen Kontrolle durch die zuständigen Behörden verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand auf ihre Kosten zu beseitigen. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme eines Erben als Zustandsstörer wird dieser somit originär in Anspruch genommen, so dass es sich nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine Eigenverbindlichkeit des Erben handelt, der erbrechtliche Haftungsbeschränkungen nicht entgegengehalten werden können.

Daher sollte im Erbfall immer vor Annahme der Erbschaft eine möglichst umfassende Überprüfung erfolgen.

Wir sitzen mit derzeit 5 Anwälten in Erfurt und den Zweigstellen in Tabarz und Eisenach. 

Matthias Grünert

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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