Der Rücktritt des Leasingnehmers kann nur gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs erklärt werden

  • 1 Minuten Lesezeit

Das der Leasingnehmer eines Fahrzeugs durch Abtretung der Gewährleistungsrechte des Leasinggebers berechtig ist, Ansprüche auf Mängelbeseitigung beim Verkäufer und auch in anderen Vertragswerkstätten des Herstellers geltend zu machen führt nicht dazu, dass auch die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag bei den anderen Vertragswerkstätten wirksam abgegeben werden kann. Insbesondere dann nicht, wenn die Vertragswerkstätten erkennbar in einer eigenständigen Rechtsform betrieben werden.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall klagte der Leasingnehmer eines Fahrzeugs (Kläger), gegen den Hersteller und Verkäufer des Fahrzeugs (Beklagter). Ein Autohaus (Leasinggeber) hatte das Fahrzeug beim Hersteller erworben. Der Kläger machte im Ergebnis vergeblich innerhalb der ersten 2 Jahre zahlreiche Mängel im Wege der Nachbesserung geltend. Dazu brachte der Kläger das Fahrzeug auch in das Autohaus U., welches die Fahrzeuge der gleichen Marke verkaufte und reparierte. Der Kläger erklärte gegenüber dem Autohaus U. schlussendlich den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das OLG Bremen hat entschieden, Urteil vom 07.04.2011, AZ. 1 U 62/10, dass gegenüber dem Beklagten ein wirksamer Rücktritt nicht erklärt wurde. Bei dem Autohaus U. handelte es sich um eine selbständige juristische Person. Die diesem gegenüber abgegebene Erklärung des Rücktritts vom Vertrag konnte dem Beklagten nicht zugerechnet werden.

Für den Kläger war aus dem Internetauftritt der Firmengruppe erkennbar, dass das Autohaus U. neben dem Beklagten als rechtlich selbständiges Unternehmen geführt wurde. Ebenso ergab sich dieses deutlich erkennbar aus den Bestellunterlagen, welche der Klägerin vorlagen.

Aus dem Umstand, dass die Ansprüche aus dem Kaufvertrag (Garantie, Nachbesserung) auch bei anderen Händlern der Automarke geltend gemacht werden können, ändert nichts daran, dass der Rücktritt gegenüber dem Beklagten abgegeben werden musste.

Rechtsanwalt Bußler

http://www.kanzlei-bussler.de/autokauf/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Steffen Bußler

Beiträge zum Thema