Design oder Marke: Wie unterscheiden sich die Schutzrechte?

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Das Gesetz kennt verschiedene Schutzrechte für das geistige Eigentum. So gibt es das neben dem Urheber- und Patentrecht das Markenrecht und das Geschmacksmusterrecht (Designrecht). Im Folgenden soll etwas Licht in das Dunkel gebracht werden, wie sich der Markenschutz vom Designrecht unterscheidet und wann welches Schutzrecht zum Tragen kommt.

Zunächst zum Markenrecht:

Das Ziel des Markenrechts ist die Kennzeichnung und Unterscheidung von Produkten und Dienstleistungen verschiedener Hersteller vor Verwechslung. Dabei kann die Kennzeichnung eines Produktes auch aus einem bestimmten Design oder Logo bestehen wie der Mercedesstern oder auch eine Melodiefolge eines TV-Senders. Mittelbar wird so also auch das Design eines Produktes geschützt, und zwar in effektiver Weise: es handelt sich um ein zeitlich unbegrenztes Schutzrecht; auch sind weder Neuheit oder eine bestimmte Schöpfungshöhe notwendig. Die Vor- und Nachteile einer eingetragenen Marke hier im Überblick:

(+)

  • Keine zeitliche Begrenzung, der Markenschutz ist beliebig verlängerbar
  • Hohe Beweiskraft
  • Keine Neuheit oder Schöpfungshöhe nötig
  • Schützt bereits vor der Gefahr einer Verwechslung

(-)

  • Kostenpflichtige Anmeldung und Eintragung nötig
  • Benutzungspflicht, sonst verfällt der Schutz nach 5 Jahren
  • Schutz lediglich auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen beschränkt, die bei der Anmeldung angegeben werden

Was schützt das Geschmacksmusterrecht?

Seit Anfang 2014 heißt das Geschmacksmuster nunmehr eingetragenes Design. Das Designrecht dient dem Schutz von Designleistungen vor Nachahmung und damit dem kreativen Schaffen von Produktdesignern, Medienagenturen und Grafikern. Deren Werke sind mangels ausreichender Schöpfungshöhe nämlich oftmals nicht urheberrechtlich geschützt. So stellt sich das Designrecht sozusagen als „kleines Urheberrecht“ dar. Für die Anmeldung als Design ist erforderlich und ausreichend, dass es sich vom schon Bekannten unterscheidet. Es muss eine Neuheit darstellen, fehlt diese Voraussetzung, kann es auf Antrag hin wieder gelöscht werden. Die Vor- und Nachteile des eingetragenen Designs:

(+)

  • Relativ lange Schutzdauer (25 Jahre)
  • Geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe
  • Gilt unabhängig von bestimmten Produkten
  • Hohe Beweiskraft
  • Keine Benutzungspflicht

(-)

  • Kostenpflichtige Registrierung und Eintragung nötig
  • Neuheit des Designelements ist Schutzvoraussetzung

 

Interessieren Sie sich für die Schutzrechte am geistigen Eigentum? Haben Sie vielleicht bereits eine Marke oder ein Design geschaffen, welches Sie nun durch eine Eintragung schützen wollen? Die Rechtsanwälte der Kanzlei Scharfenberg Hämmerling mit Büros in Berlin und Hamburg berät Sie umfassend zu marken-, design- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Machen Sie sich unsere Erfahrung zum Vorteil und setzen Sie sich mit uns in Verbindung, der Erstkontakt ist immer kostenfrei: Sie erreichen uns unter den Telefonnummern 030 206 494 05 oder 040 533 087 20 oder per Email an mail@shrecht.de.

Wir helfen Ihnen gern.

Rechtsanwältin Scharfenberg

Fachanwältin für Urheber- u. Medienrecht


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