Abmahnung des VGU e.V. wegen irreführender Werbung

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (kurz: VGU) mahnte in der Vergangenheit ab, weil der Abgemahnte angeblich unerlaubte Werbung für angebotene Artikel gemacht haben soll.

Dem Abgemahnten wurde vorgeworfen, eine irreführende geschäftliche Handlung in Form von unerlaubter Werbung vorgenommen zu haben. Das stelle einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht dar. Daher forderte der VGU die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung von 231,60 €.

Wie sollten man sich verhalten, wenn man eine Abmahnung des VGU bekommen hat?

Es ist wichtig die Abmahnung des VGU ernst zu nehmen. Was passieren kann, wenn keine Reaktion auf die Abmahnung zeigt, wird in einem anderen uns vorliegenden Fall deutlich. Darin klagte der VGU gegen den Abgemahnten. Darüber haben wir in der Vergangenheit bereits berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/klage-nach-abmahnung-des-vgu-e-v-wegen-angeblich-fehlender-grundpreisangabe-wettbewerbsrecht-191126.html

Das soll jedoch nicht heißen, dass die Forderungen des VGU einfach erfüllt werden sollten, auch wenn „nur“ wenige hundert Euro sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert werden. Mögliche Anwaltskosten übersteigen den geforderten Betrag zwar, allerdings ist die abzugebende Unterlassungserklärung ein viel entscheidenderer Faktor. Denn eine Unterlassungserklärungen ist die Grundlage für die Geltendmachung einer Vertragsstrafe. Insbesondere vorformulierte Unterlassungserklärungen enthalten oft Bestimmungen, zu denen Sie eigentlich nicht verpflichtet wären. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sollten somit grundsätzlich nicht unterschrieben werden!

Insbesondere abmahnfähige Vereine wie der VGU machen erfahrungsgemäß überproportional häufig Vertragsstrafen geltend. Wenn man also einfach die Abmahnkosten zahlt und eine Unterlassungserklärung abgibt, ist die Angelegenheit damit nicht notwendigerweise erledigt. Wir hatten eine Vielzahl von Fällen, in denen Mandanten nicht nur abgemahnt wurden, sondern im weiteren Verlauf auch von den Unterlassungsgläubigern Vertragsstrafen geltend gemacht wurden. Solche Vertragsstrafen sind nicht selten im mittleren vierstelligen Bereich angesiedelt.

Wir sind daher der Auffassung, dass es immer ratsam ist, sich von Anfang an fachanwaltlich beraten zu lassen, wenn man vom VGU oder einem anderen abmahnfähigen Verein abgemahnt wurde. Das gilt auch und erst recht, wenn die anwaltliche Beratung zunächst teurer ist als die Abmahnkosten. Die fachanwaltliche Beratung hat nämlich den Vorteil, dass

  • Zunächst geprüft werden kann, ob der IDO e.V. im Einzelfall zur Abmahnung berechtigt ist.
  • Geprüft werden kann, ob und in welcher Höhe bzw. Maße die geltend gemachten Ansprüche gegen Sie bestehen.
  • Eine möglicherweise abzugebende Unterlassungserklärung nur das Nötigste enthält.
  • Sie kostentransparent beraten werden, wie Sie weitere Abmahnungen oder potenzielle Vertragsstrafen zukünftig vermeiden können.

Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht) sowie Urheber- und Medienrecht berate ich seit Jahren bundesweit in einer Vielzahl von Abmahnfällen. Sie können mich gerne unverbindlich für ein kostenlos Erstgespräch kontaktieren unter:

  • Tel.  030 2064-9405
  • E-Mail: info@vonleitnerscharfenberg.de
  • „Nachricht senden“ auf anwalt.de (siehe unten) – Geben Sie hier bitte auch noch einmal in der Nachricht an uns Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Katharina von Leitner-Scharfenberg

Beiträge zum Thema