Abmahnung: RAe Greyhills i. A. d. Mad Dogg Athletics Inc. wegen angeblicher Markenrechtsverletzung

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Die Kanzlei Greyhills soll in der Vergangenheit im Auftrag der Mad Dogg Athletics Inc. wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung abgemahnt haben.

Hintergründe zu Abmahnung:

Die Mad Dogg Athletics Inc. aus Venice, Kalifornien, USA ist ein internationales Sport- und Fitness-Unternehmen, dass vor allem durch die sog. „Spinning“-Räder bekannt ist. Dabei handelt es sich um ein stationäres Fahrradsportgerät. Die Mad Dogg Athletics Inc. soll laut eigener Angaben auf deren Homepage international Markenrechte an „Spinning“ sowie an weiteren Marken haben, wie

  • Mad Dogg Athletics
  • Spin
  • Spinner
  • Spin Fitness
  • SpinPower
  • Spinning Logo
  • Peak Pilates
  • CrossCore
  • Ugi
  • Resist-A-Ball.

Inhalt der Abmahnung:

Inhalt der Abmahnung soll sein, dass der Abgemahnte die Marke „Spinning“ unerlaubterweise bei einem Verkaufsangebot verwendet habe. Der Abgemahnte soll durch sein Verhalten Markenrechte der Mad Dogg Athletics Inc. verletzt haben und daher u.a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden sein.

Was wir empfehlen würden, wenn Sie eine ähnliche Abmahnung erhalten haben:

Wenn Sie eine Abmahnung der Kanzlei Greyhills im Auftrag der Mad Dogg Athletics Inc. erhalten haben, sollten Sie diese ernst nehmen. Wenn Sie nicht reagieren, könnte es sein, dass die Abmahnenden ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Das birgt bereits bei einem erstinstanzlichen Verfahren ein hohes Kostenrisiko, da bei markenrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert oft hoch ist und das Verfahren vor dem Landgericht auszutragen ist.

Unserer Erfahrung nach lohnt es sich somit, sich frühzeitig durch einen fachkundigen Anwalt beraten zu lassen. Ohne vorherige Rücksprache mit einem Anwalt sollten Sie keine Forderungen aus der Abmahnung erfüllen.

Folgendes sollte anwaltlich geprüft werden:

  • Liegt überhaupt eine Markenrechtsverletzung vor?
  • Bestehen die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach und in der genannten Höhe bzw. Ausmaß?

Darüber hinaus sollten Sie folgendes beachten:

  • Vorgefertigte Unterlassungserklärungen sollten nicht unterschrieben werden! Ein Anwalt kann für Sie ggf. eine optimierte Unterlassungserklärung formulieren.
  • Kein persönlicher Kontakt zu den Abmahnenden.

Wir beraten bundesweit zu markenrechtlichen Abmahnungen!

Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht) sowie Urheber- und Medienrecht berate ich seit Jahren bundesweit in einer Vielzahl von Abmahnfällen. Sie können mich gerne unverbindlich für ein kostenlos Erstgespräch kontaktieren unter:

  • Tel.  030 2064-9405
  • E-Mail: info@vonleitnerscharfenberg.de
  • „Nachricht senden“ auf anwalt.de (siehe unten) – Geben Sie hier bitte auch noch einmal in der Nachricht an uns Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!

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