Die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Verfassungsgemäß? Entscheidung des BVerfG vom 27.04.2022.

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Ab dem 15.03.2022 müssen Arbeitnehmer, die in den in § 20a Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen tätig sind (Krankenhäuser, Pflegeheime, Arztpraxen usw.) Nachweise vorlegen (geimpft, genesen oder Nachweis, dass eine Impfung medizinisch kontraindiziert ist). Dabei stellte sich die Frage, ob § 20a Infektionsschutzgesetz verfassungsgemäß ist, da schließlich eine Impfung einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt. Mit Beschluss vom 27.04.2022 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass § 20a Infektionsschutzgesetz verfassungsgemäß ist. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt, da der Nutzen, hier der Schutz der vulnerablen Gruppen, vor etwaigen Impfschäden überwiege. Die Effektivität der Impfungen  ist die entscheidende rechtliche Frage zur Verfassungsgemäßheit des § 20a IfSG. Dazu musste das Bundesverfassungsgericht in Randnummer 238 des Beschlusses ausgeführt und die Impfeffektivität bewertet. D.h. die Frage beantworten, inwieweit eine Impfung das Risiko, eine Infektion weiterzugeben, reduziert. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht auf den wöchentlichen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) zurückgegriffen. Diese wöchentlichen Lageberichte zeigen in der Folge jedoch erhebliche Schwächen auf, was an der Überzeugungskraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts deutlich zweifeln lässt. Schon kurz nach der Entscheidung des BVerfG vom 27.04.2022 konnte das RKI keine Daten zur Impfeffektivität mehr liefern.


Dies zeige ich in dem Video auf.

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Foto(s): canva

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