Die Erwachsenenadoption als Instrument der Nachlassplanung

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Unter einer Adoption versteht man im Allgemeinen die Annahme eines fremden Kindes, das durch diesen Vorgang einem leiblichen Kind gleichgestellt wird. Obwohl hierbei keinerlei biologische Abstammung besteht, begründet eine solche Adoption ein juristisch anerkanntes Eltern-Kind-Verhältnis.

Wer also adoptiert, will üblicherweise elternlosen Kindern ein Zuhause geben oder das Kind eines neuen Lebenspartners rechtlich in die Familie integrieren.

Weniger bekannt ist, dass es auch die Möglichkeit der Adoption Erwachsener gibt. Vermögende Erblasser können damit zum Beispiel Personen in die Vermögensnachfolge einbeziehen, denen sie innerlich sehr nahestehen. Dies ist gegebenenfalls auch eine Maßnahme bei gut geeigneten Kandidaten für die Übernahme und weitere Entwicklung eines eigenen Unternehmens.

Die Adoption nahestehender Erwachsener kann ein effizientes Instrument der Nachlassplanung sein und bietet steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Voraussetzung für eine Erwachsenenadoption ist nach § 1767 Abs. 1 BGB ein enges Familienverhältnis – das sogenannte Eltern-Kind-Verhältnis.

Adoptiveltern und Volljährige erklären sich langfristig dazu bereit, füreinander einzustehen – z. B. im Krankheits- oder Pflegefall.

Folgende Voraussetzungen lassen auf ein solch enges Familienverhältnis schließen:

  • zwischen Adoptiveltern und Volljährigen liegt ein ausreichender Altersabstand von ca. 15 Jahren vor
  • die Adoption dient nicht ausschließlich der Fortführung eines Adelsnamens
  • es bestand keine vorangegangene sexuelle Beziehung
  • es gibt keinerlei steuerliche oder erbschaftsteuerliche Motive, die Grund für die Adoption sind
  • die Adoption dient nicht dazu, einen Aufenthaltstitel oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ausländer zu erlangen oder eine drohende Ausweisung zu verhindern

Letztlich ist der Begriff des Eltern-Kind-Verhältnisses innerhalb des Adoptionsrechts nur sehr vage definiert und der Nachweis einer engen Familienbindung kann sich als problematisch erweisen.

Die enge Familienbindung mit einem aussagekräftigen Bericht und Aussagen von Freunden und anderen Familienmitgliedern ist darzulegen und die Zulässigkeit einer Erwachsenenadoption zu begründen. Die Adoption muss notariell beurkundet und beim Familiengericht eingereicht werden.

Letztlich prüft das Familiengericht, ob die Voraussetzungen einer Adoption erfüllt sind.

Es kann zu einer starken Erwachsenenadoption kommt, die einer Volladoption entspricht und in deren Folge das Verwandtschaftsverhältnis mit den leiblichen Eltern erlischt und damit auch alle gegenseitigen Rechte und Pflichten. Diese starke Erwachsenenadoption muss ausdrücklich beantragt werden.

Häufiger wird eine schwache Erwachsenenadoption angestrebt. Dann besteht das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern inklusive aller Rechte und Obliegenheiten fort.

Daher kann es in so einem Fall auch vorkommen, dass ein Adoptivkind bis zu 4 Elternteile besitzt und ihnen allen gegenüber Erbansprüche sowie Unterhaltsverpflichtungen hat.

Durch die Adoption entstehen die gleichen rechtlichen Beziehungen wie zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern, und damit winken nach der Adoption erhebliche erbschaftsteuerliche Vorteile, da der adoptierte Erwachsene den leiblichen Kindern in der Erbfolge und hinsichtlich der Freibeträge gleichgestellt ist.

Der Antrag auf eine Erwachsenenadoption kann eigenständig eingereicht werden, allerdings empfiehlt sich für eine erfolgreiche Durchführung die Hinzuziehung eines erfahrenen Anwaltes für Familien- oder Erbrecht.

Dieser sichert eine umfassende Adoptionsberatung hinsichtlich des gesamten Adoptionsverfahrens, sowie eine kompetente Beratung hinsichtlich der rechtlichen Folgen, in positivem wie negativem Sinne einer solchen Erwachsenenadoption.

Bei Fragen kontaktieren Sie mich gerne per Telefon oder E-Mail.


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