Die Kundenschutzklausel und ihre rechtlichen Tücken

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Insbesondere im Bereich der freien Mitarbeiter, Freelancer, Subunternehmer oder Unterauftragnehmer stellt sich die Frage der Wirksamkeit einer Kundenschutzklausel oder Kundenschutzvereinbarung.

Interessenlage

Entscheidend ist die gegenseitige Interessenlage. Der Unternehmer und Auftraggeber hat einen Kunden, der gewissermaßen Bestandteil seines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ist. Von diesem wird er beauftragt. Seinerseits gibt er aus Gründen der Arbeitsteilung oder im Falle von Kapazitätsengpässen den Auftrag an einen von ihm eingeschalteten Subunternehmer, Auftragnehmer oder freien Mitarbeiter weiter. Dieser wird unter Umständen jahrelang für ein bestimmtes Projekt beim Kunden eingesetzt und bekommt dadurch einen direkten Kontakt und Einblick in die Organisation des Kunden.

Es liegt auf der Hand, dass bei der konkreten Durchführung des Auftrags der Subunternehmer näher am Kunden dran ist als der auftraggebende Unternehmer, der wiederum seinerseits lediglich dem Kunden die Rechnung für „seine“ Dienste stellt, die in Wahrheit Dienste des Subunternehmers sind.

Dennoch wäre unter Umständen, und so ist der Regelfall, der auftragsnehmende Subunternehmer niemals in Kontakt mit dem Kunden geraten, wenn er nicht den Auftrag vom Auftraggeber erhalten hätte. Hier soll die Kundenschutzklausel dem Auftraggeber helfen. Der Auftragnehmer soll davon abgehalten werden, direkt vom Kunden den Auftrag zu bekommen, ohne Zwischenschaltung des auftraggebenden Unternehmers.

Kein Berufsverbot

Zentral ist daher die Verpflichtung des Subunternehmers, nicht selbst oder mittelbar über Dritte in direkten vertraglichen Kontakt zum Kunden zu treten. Des Weiteren soll ihm untersagt werden, die Geschäftsgeheimnisse des Kunden für eigene geschäftliche Zwecke, beispielsweise der Verwertung gegenüber Dritten, zu nutzen. Nach der Rechtsprechung sind die Kundenschutzklauseln dann gerechtfertigt und nicht sittenwidrig und auch kein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit, soweit sie erforderlich sind, um den Auftraggeber vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit, nämlich der Herstellung des Kontakts zum Kunden durch den auftragsnehmenden freien Mitarbeiter, zu schützen. Leider ist das nach der Rechtsprechung recht schwammig formuliert, nämlich nur, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das „notwendige Maß“ nicht überschreiten.

Zweijahresfrist

Dies bedeutet, es kommt auf jeden Einzelfall an und es muss genau hingeschaut und abgegrenzt werden. Dies kann nicht ein für alle Mal gemacht werden, sondern bedarf der individuellen Sachverhaltsanalyse und Beratung. Jeder Fall ist hier anders. In zeitlicher Hinsicht hat sich hier die Zweijahresgrenze herauskristallisiert. Bis zu diesem Zeitpunkt kann also der Subunternehmer verpflichtet werden, nicht in vertraglichen Kontakt mit dem Kunden zu treten.

Vertragsstrafe

Eine weitere wichtige Problematik ist die Vertragsstrafenklausel bei einem Verstoß gegen die Kundenschutzvereinbarung. Hier gibt es die meisten Streitigkeiten. Denn die Kundenschutzklausel ohne eine konkrete Vertragsstrafe kann nur als „zahnloser Tiger“ bezeichnet werden.

Es kommt als Vertragsstrafe entweder die Angabe eines festen Betrags oder eine flexible Regelung nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“ in Betracht. Bei diesem wird die Vertragsstrafe vom geschädigten Unternehmer erst im Fall des Verstoßes gegen die Kundenschutzklausel betragsmäßig festgesetzt. Der auftragsnehmende Subunternehmer kann deren Höhe allerdings gerichtlich auf Angemessenheit überprüfen lassen. Dies birgt eine Einzelfallentscheidung und ein Prozessrisiko in sich.

Konkret gibt weder die Rechtsprechung noch das Gesetz zur Höhe der Vertragsstrafe etwas vor. Die Höhe sollte danach bemessen sein, welchen finanziellen Schaden ein Vertragsverstoß hat. Es ist vor astronomischen Summen zu warnen. Es darf kein Missverhältnis zwischen der Vertragsstrafe und den einzelnen Aufträgen an den Subunternehmer entstehen, sonst ist sie unwirksam.

Auch dies erfordert im Einzelfall eine subtile spezifische Analyse der konkreten Situation und Beratung über die weitere Vorgehensweise.

Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung.

RA Dr. Harald Franke, Stuttgart



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