Autokaufvertrag: Nachlieferung – Unverhältnismäßigkeit

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Bei einem Fahrzeug mit Tageszulassung wurde anlässlich eines routinemäßigen Reifenwechsels zufällig festgestellt, dass an dem Fahrzeug das Auspuffrohr und der Tank beschädigt waren. Es konnte im Folgenden durch ein Gutachten festgestellt werden, dass das Schadensbild auf einen Transport- oder Ladeschaden hinweist, der durch nachträglich aufgebrachten Unterbodenschutz kaschiert wurde, aber nicht fachgerecht beseitigt worden war.

Die klagende Autokäuferin setzte dem beklagten Autohaus eine angemessene Frist zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung gemäß § 439 Absatz 1 BGB. Nachdem diese Frist erfolglos verstrichen war, verlangte die Klägerin von dem beklagten Autohaus die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges. Sie erklärte also den Rücktritt vom Kauf gemäß § 323 BGB, ein sogenanntes sekundäres Käuferrecht nach § 437 Nr.2 BGB.

Erst im Prozess, also nachdem bereits der Rücktritt erklärt worden war, erhob das Autohaus den sogenannten Einwand der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Absatz 3 BGB. Hiernach kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Diesem Einwand schob das OLG Hamm in seinem Urteil vom 21.07.2016, Aktenzeichen: 28 U 175/15, einen Riegel vor. Der Verkäufer müsse die Einrede erheben, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch bestehe, also bevor der Käufer den Rücktritt oder die Minderung erklärt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt habe. Das würde sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes aber aus der gesetzlichen Systematik ergeben.

Nach der Argumentation des OLG Hamm wandelt die Rücktrittserklärung das Schuldverhältnis der Parteien in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um, womit der Nacherfüllungsanspruch des Käufers und das Nacherfüllungsrecht des Verkäufers entfallen. Die Regelung des § 439 Absatz 3 BGB betrifft dagegen noch das Vertragsstadium des wechselseitigen Leistungsaustausches. Es wäre systemwidrig, wenn der Verkäufer dem Käufer den bereits entstandenen Rückabwicklungsanspruch durch nachträgliche Erhebung einer Einrede gegen den nicht mehr bestehenden Nacherfüllungsanspruch aus der Hand schlagen könnte, so das OLG Hamm.

Anmerkung: Beachten Sie, dass jeder Sachverhalt anders gelagert ist. Für die spezifische Beurteilung Ihres speziellen Falles stehe ich gerne zur Verfügung.

RA Dr. Harald Franke, Stuttgart


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