Die Reform des Unterhaltsvorschusses

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Die eigentlich für den 01.01.2017 geplante Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes tritt nun zum 01.07.2017 in Kraft. Sie scheiterte zunächst am Widerstand der Kommunen, die die dafür entstehenden Mehrkosten und den höheren Personalaufwand vorrangig zu tragen gehabt hätten. Nun hat man sich auf eine stärkere Beteiligung des Bundes geeinigt.

Aber die Reform tritt nicht rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft, sondern erst ab 01.07.2017.

Nach der Neuregelung sollen nun die bisherigen alters- und zeitmäßigen Beschränkungen wegfallen und künftig alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, deren Eltern zahlungsunwillig oder nicht leistungsfähig sind, Unterhaltsvorschuss erhalten, und zwar ohne jegliche zeitliche Einschränkung.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich gem. § 2 Abs. 1 UhVorschG i.V.m. § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB nach dem Alter des Kindes und dem sogenannten Mindestunterhalt.

Für Kinder von 0 bis 5 Jahren wird der Unterhaltsvorschuss monatlich 150,00 EUR betragen, für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 201,00 EUR und für Kinder bis zum 18. Geburtstag 268,00 EUR monatlich.

Wer ab 01.07.2017 den Unterhaltsvorschuss erhalten will, muss den darauf gerichteten Antrag bis spätestens 31.07.2017 stellen.

Aber Achtung: Der reguläre Kindesunterhaltsanspruch bleibt auch bei Erhalt von Unterhaltsvorschuss bestehen. Er geht zwar in der Höhe, in der Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde, auf das jeweilige Bundesland über, aber in Höhe der Differenz bis zum regulären Kindesunterhalt verbleibt der Anspruch beim betreuenden Elternteil und kann durch diesen weiterverfolgt werden. Bei einem 10-jährigen Kind beträgt der Unterhaltsvorschuss beispielsweise 201,00 EUR, der Mindestunterhalt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612a BGB aber monatlich 297,00 EUR. Die Differenz beträgt also 96,00 EUR.

Autorin des Beitrags ist Rechtsanwältin Judith Weidemann/Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht.


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