Nachscheidungsunterhalt nach der Reform

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach der Scheidung gilt nach der Unterhaltsrechtsreform wieder mehr denn je der Grundsatz, dass jeder der geschiedenen Eheleute für sich allein zu sorgen hat.

Durch die vielen bestehenden Ausnahmen war dieser Grundsatz jedoch weitgehend ausgehöhlt und konnte in Extremfällen dazu führen, dass Unterhalt für den geschiedenen Ehepartner bis zu dessen Lebensende gezahlt werden muss.

Darüber hinaus war eine sogenannte "Lebensstandardgarantie" gegeben.

Mit der Neuregelung des Unterhaltsrechts ab dem 01.01.2008 wird der Eigenverantwortungsgedanke beim Nachscheidungsunterhalt deutlich mehr betont.

Bei geschiedenen Ehegatten, die gemeinsame minderjährige Kinder aus der Ehe betreuen, ist ein sogenannter "Basisunterhalt" für die Zeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gesetzlich weiter gesichert.

Danach soll Nachscheidungsunterhalt lediglich noch "soweit und solange" gewährt werden, wie eheliche Nachteile die eigene Erwerbstätigkeit weiter verhindern oder einschränken.

Wie diese Neuregelung mit ihren vielen unbestimmten Rechtsbegriffen von den Gerichten mit "Leben ausgefüllt" wird, muss abgewartet werden.

Sicher ist jedoch, dass die Kinder und die zahlenden Elternteile als "Gewinner" der Unterhaltsrechtsreform angesehen werden können.

In sogenannten „Mangelfällen", das heißt, wenn der Unterhaltsverpflichtete mit seinem Einkommen nicht alle Unterhaltsberechtigten bedienen kann, sollen Kinder Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten haben. Damit wird der Unterhalt minderjähriger Kinder sehr viel häufiger auch tatsächlich geleistet werden.

Diese Regelung wird außerdem durch eine Übergangsregelung flankiert, die den Mindestunterhalt so festschreibt, dass er in keinem Fall sinkt.

Bei der Dauer des Betreuungsunterhalts sollen grundsätzlich alle Betreuenden gleich behandelt werden - unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Betreuungsunterhalt ist während der ersten drei Lebensjahre des Kindes zu zahlen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn das der Billigkeit entspricht. Maßgeblich dafür sollen in erster Linie die Belange des Kindes sein.

Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Betreuungsunterhalt aus Gründen der nachehelichen Solidarität zu verlängern. Damit wird das Vertrauen geschützt, das in einer Ehe aufgrund der Rollenverteilung und der Ausgestaltung der Kinderbetreuung entstanden ist.

Mit der Reform soll zudem die nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt werden. Eine Lebensstandardgarantie gibt es jetzt nicht mehr. Wo keine ehebedingten Nachteile fortwirken, soll der Unterhalt zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden.

Gerade in den Fällen von 2. Ehen mit weiteren Kindern ergibt sich häufig wegen des Vorrangs des Kindesunterhalts eine Neuverteilung zu Gunsten der 2. Familie.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Rupprecht

Beiträge zum Thema