Die spanische zentrale Finanzbehörde erstattet Erbschaft- und Schenkungsteuern von Nichtansässigen

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In einem von mir bearbeiteten Verfahren über die Rückerstattung von Erbschaft- und Schenkungsteuer von nicht in Spanien ansässigen Personen haben die spanischen zentralen Finanzbehörden in Madrid dem vorgelegten Antrag auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Steuer stattgegeben.

Aufgrund der Begründung des positiven Bescheids durch die Behörde besteht nun Kenntnis über das von den Finanzbehörden angewendete Kriterium in diesem Bereich.

Die Finanzbehörden erkennen ihre bisherige europarechtswidrige Vorgehensweise bei der Besteuerung von nicht in Spanien, aber in der Europäischen Union ansässigen Personen grundsätzlich an, und wenden, in der Konsequenz des Urteils des EuGH vom 03.09.2014 in der Rechtssache C-127/12, die steuerlichen Vorteile der jeweils zuständigen autonomen spanischen Gemeinschaft an.

Dies führt, wenn eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer unter Anwendung der für die Steuerpflichtigen zumeist nachteiligen nationalen Steuergesetze erhoben wurde, oft zu Rückerstattungsansprüchen. Voraussetzung ist eine geringere Steuerlast durch Nutzung der Steuervergünstigungen der autonomen Steuergesetze, die auf die Schenkung oder den Erbfall anwendbar sind.

Vorteilhafte Regelungen bestehen derzeit in fast allen autonomen Gemeinschaften Spaniens (u.a. in Katalonien, den Balearischen Inseln, der Comunidad Valenciana, Andalusien), wobei eine enge familiäre Beziehung zumeist Voraussetzung ist. Diese autonomen Steuergesetze kommen u.a. dann zur Anwendung, wenn sich der Hauptanteil des Nachlassvermögens (Bsp. Ferienimmobilie) oder das verschenkte Objekt in dieser autonomen Gemeinschaft befindet.

Aufgrund der angesprochenen behördlichen Entscheidung steht auch fest, dass die Finanzbehörden die Rechtswidrigkeit ihrer Besteuerung bei Steuerzahlungen bzw. Sachverhalten vor dem Erlass des zitierten Urteils des EuGH am 03.09.2014 anerkennen.

Rückerstattungsansprüche können daher allen nicht in Spanien ansässigen Personen, die innerhalb der letzten 4 Jahre Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Spanien abgeführt haben, zustehen.

Zwar werden die Kosten für die Beantragung der Rückerstattung von den Finanzbehörden nicht erstattet, jedoch werden Verzugszinsen für den unrechtmäßig einbehaltenen Geldbetrag gezahlt. Diese Verzugszinsen belaufen sich auf zwischen 4 % und 5 % pro Jahr (abhängig von dem jeweiligen geltenden Verzugszins für jedes Kalenderjahr).

Gerne stehe ich Ihnen für die Beantragung von Rückerstattungen einer innerhalb der letzten 4 Jahren gezahlten Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Spanien zur Verfügung.


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