Die verschiedenen Arten des Kindesunterhaltes

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Alle Eltern sind ihren minderjährigen Kindern und ihren volljährigen Kindern, die sich noch in einer Ausbildung befinden, grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet.

Juristen unterscheiden zwischen verschiedenen Unterhaltsarten. Von Eltern, die mit ihren Kindern als Familie zusammen leben, wird der Unterhalt in Form der Betreuung und Versorgung der Kinder erbracht, also als Betreuungsunterhalt und als Familienunterhalt. Wenn die Eltern bzw. ein Elternteil mit seinen Kindern nicht zusammenlebt, ist er verpflichtet, den Unterhalt in bar zu zahlen, also Barunterhalt zu leisten.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich daher auch nur eine sehr kurz gehaltene Anspruchsgrundlage, denn in § 1601 BGB heißt es lediglich, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren.

Der Barunterhalt ist im Gesetz also nur sehr kurz geregelt. Deshalb haben die Gerichte über viele Jahre hinweg ein System der Festlegung des Barunterhaltes entwickelt. Lediglich der Mindestbarunterhalt für minderjährige Kinder ist im Gesetz verankert und orientiert sich am steuerlichen Kinderfreibetrag. Alle darüber hinausgehenden Unterhaltsbeträge sind in einer Unterhaltstabelle geregelt, die von den Familiensenaten der Oberlandesgerichte regelmäßig koordiniert und angepasst wird.

Außerdem geben die Oberlandesgerichte einheitlich strukturierte Leitlinien zum Unterhalt heraus, die inhaltlich teilweise voneinander abweichen. Hier ist auch geregelt, wie hoch z.B. die Freibeträge der Unterhaltspflichtigen sind und wie sich der pauschale Unterhalt für volljährige Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, darstellt.


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