Dienstliche Beurteilung von Beamten muss begründet werden
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In vielen Widerspruchsverfahren oder auch Klagen gegen dienstliche Beurteilungen von Beamten wird eingewandt, die Beurteilung sei nicht ausreichend begründet. Dieses Argument liegt vor allem dann auf der Hand, wenn die Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne eine zusätzliche individuelle textliche Begründung der Einzelbewertungen vorsehen.
Mit dieser Fallgestaltung hat sich das Bundesverwaltungsgericht befasst und für die Praxis wesentliche Aussagen zum Begründungserfordernis von dienstlichen Beurteilungen getroffen:
Es ist hiernach zulässig, dass die Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen vorsehen und nicht jedes Merkmal im Einzelnen textlich begründet wird, falls die Beurteilungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Auf ein entsprechendes Verlangen des Beamten, d.h. auf einen Abänderungsantrag oder auf einen Widerspruch hin, muss der Dienstherr die pauschal formulierten Werturteile allerdings erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Das Werturteil darf keine formelhafte Behauptung bleiben, sondern es muss für den Beamten und Außenstehende nachvollziehbar werden.
Höhere Anforderungen stellt das Gericht an die Begründung des Gesamturteils der Beurteilung. Dieses muss nämlich (anders als die Einzelmerkmale) in der Regel gesondert begründet werden, um deutlich zu machen, wie der Beurteiler es aus den Einzelbewertungen herleitet. Denn das Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung muss begründet werden, um das Gesamturteil nachvollziehbar zu machen und es einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen.
Dieses individuelle Begründungserfordernis für das Gesamturteil leitet das Bundesverwaltungsgericht auch aus der besonderen Bedeutung bei einem späteren Leistungsvergleich her. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils umso geringer sind, je einheitlicher das Leistungsbild des Beamten bei den Einzelbewertungen ist. Entbehrlich ist eine Begründung des Gesamturteils nur, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, d.h. die vergebene Note sich praktisch aufdrängt.
Dieses Grundsatzurteil zeigt, wie wichtig es ist, gegen eine als unrichtig empfundene dienstliche Beurteilung vorzugehen und Rechtsschutz zu ergreifen. Eine frühzeitige Beratung ist daher in solchen Fällen empfehlenswert.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwarz, Koblenz
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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