Differenzbesteuerung! Was ist das und warum ist das bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls von Bedeutung?

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Es ist zum Beispiel dann wichtig, wenn man sich dafür entscheidet, kein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, obwohl das eigene Fahrzeug einen Totalschaden hatte.

§ 249 BGB (abschnittsweise): "Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer (viele sagen auch Mehrwertsteuer dazu) nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."

Der BGH Az. VI ZR 225/05 in seinem Urteil vom 09.05.2006 dazu: "Zur Frage, welcher Umsatzsteueranteil vom Brutto-Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs in Abzug zu bringen ist, wenn keine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird."

Die gesetzliche Grundlage dafür bilden die §§ 10 und 25a des UStG (Umsatzsteuergesetz), die hier aufgrund ihres Umfanges nicht dargestellt werden. Es kann von dem KFZ-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf dreierlei Weise Schadenersatz verlangt werden: 

Der Brutto-Wiederbeschaffungswert nach § 10 UStG unter Abzug des 19%igen Regelsteuersatzes, nach § 25a UStG nach Differenzbesteuerung (2%), oder bei Verkauf von privat und damit umsatzsteuerfrei. 

Die sogenannte Differenzbesteuerung (2%) sieht vor, dass nur auf die Differenz zwischen Ankauf- und Verkaufspreis der Regelsteuersatz angewendet wird. Beim Ankauf von privat kann den Finanzbehörden gegenüber keine Mehrwertsteuer geltend gemacht werden, die einer beim Verkauf auf den Gesamtpreis abzuführenden Mehrwertsteuer gegenüberstünde. Um Wettbewerbsnachteile zu verhindern, wurde für derartig ausgestaltete Vorgänge die Differenzbesteuerung eingeführt.

Im Rechtsstreit steht es dem Tatrichter nach § 287 ZPO ("... so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.") zu, zu entscheiden  nach welcher Methode mehrheitlich auf dem Gebrauchtwagenmarkt für das spezifische Fahrzeug verfahren wird. 

Das ist laut Rechtsanwalt Torsten Schutte, Kanzlei schutte.legal, eher ein Unsicherheitsfaktor, weil dann eine rechtliche Einschätzung vor Klageerhebung nicht gut möglich ist.

Bei der Feststellung, dass mehrheitlich das Fahrzeug regelbesteuert (19%) veräußert wird, kommt es nicht zur Bildung eines Durchschnittswertes nach Marktanteil, der auf den Regelsteuersatz angewendet wird.  Der Wert könnte unschwer ermittelt werden, läge aber mit Sicherheit höher als der Wert aus der Differenz zwischen An- und Verkaufspreis. Hier käme es unter Umständen zu unangemessenen Vorteilen.  

Es wird dann also der Regelsteuersatz von 19% veranschlagt. 

Die Rechtsanwaltskanzlei schutte.legal ist auf Verkehrsrecht spezialisiert. Jeder Verkehrsteilnehmer sollte bei anstehenden Problemen nichts dem Zufall überlassen und sich rechtlich beraten lassen. 

In jedem Fall ist es ratsam eine entsprechende Beweisführung vorzubereiten, um das Ermessen des Gerichts einschränken zu können.


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