Direktlebensversicherung: Krankenkassenbeiträge für Erträge
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Heute hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung zu der Frage veröffentlicht, ob für ausgezahlte Erträge aus einer Direktlebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten sind. Die Redaktion von anwalt.de informiert über das aktuelle Urteil.
Betriebliche Altersvorsorge
Meist werden zur betrieblichen Altersvorsorge Direktversicherungen angeboten. Hier schließt der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers eine Lebensversicherung ab, der dann gleichzeitig auch Bezugsberechtigter ist. Die Auszahlung erfolgt regelmäßig mit Eintritt des Versicherungsfalls, meistens das Erreichen eines bestimmten Lebensalters. Die Kapitalzahlung kann sowohl laufend als Rente oder auch als Einmalzahlung erfolgen.
Beitragspflicht bisher
Bis zum 31. Dezember 2003 unterlagen Erträge aus einer Direktversicherung nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenkasse, wenn die Auszahlung monatlich und als Rente erfolgte. Einmalzahlungen aus der Direktversicherung waren dagegen beitragsfrei, sogar wenn zunächst ein monatlicher Versorgungsbeitrag vereinbart war und erst später die Auszahlung in eine Einmalzahlung umgewandelt worden war.
Ab dem 1. Januar 2004 trat eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, wonach für Erträge aus einer Direktversicherung nun uneingeschränkt Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden müssen - unabhängig davon, wie sie im konkreten Fall ausgezahlt werden.
Kassenbeiträge für Versorgungsbezüge
Das Bundesverfassungsgericht hat nun bestätigt, dass dementsprechend auch für Versorgungsbezüge, bei denen es sich nicht um wiederkehrende Leistungen sondern um Einmalzahlungen handelt, Krankenkassenbeiträge erhoben werden dürfen. Die Karlsruher Richter verneinten einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ob nun die Kapitalzahlungen in Form von dauerhaften und wiederholten Versorgungsbezügen oder als einmalige Kapitalleistung geleistet werden, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen des Grundgesetzes unerheblich. Beide Varianten sind vergleichbar, weil sie sich beide auf ein Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis beziehen und zur Alterssicherung dienen. (Az.: 1 BvR 1924/07)
(WEL)
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