DJ hat Anspruch auf Gage für abgesagte Hochzeitsfeier

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Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 27.01.2022 zum Aktenzeichen 29 S 135/21 in einem von Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Schwerpunktkanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass ein DJ einen Anspruch auf die vereinbarte Gage für eine während der Corona-Pandemie abgesagten Hochzeit hat.

Der DJ macht nach Absage einer Hochzeitsfeier, für die er von dem Bräutigam als DJ gebucht war, einen Anspruch auf Zahlung von Stornokosten in Höhe von 80% der ursprünglichen Gage geltend.

Der DJ kann gem. § 611 BGB in Verbindung mit den Bestimmungen des DJ Booking Vertrages die Zahlung verlangen, denn der Vertrag zwischen den Parteien ist durch die Kündigung des Bräutigams nicht beendet worden.

Das Recht zur ordentlichen Kündigung stand dem Bräutigam nicht zu.

Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung stand dem Bräutigam nach § 626 BGB nicht zu. Dieser Kündigungstatbestand greift nur dann ein, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien ergibt, dass allein der Bräutigam als Ausrichter der Hochzeitsfeier das Risiko der Absage der Hochzeitsfeier zu tragen hat. 615 S. 1 BGB weist dem Dienstherrn die Substratgefahr zu, das heißt, der Dienstherr trägt das Risiko, die vom leistungsbereiten und -fähigen Dienstverpflichteten angebotene Leistung wegen einer Störung des beim Dienstherren liegenden Arbeitssubstrats nicht annehmen zu können. Das Risiko, dass die Hochzeitsfeier, die bereits einmal verschoben worden war, wegen gesundheitspolitischer Maßnahmen nicht in der geplanten Form würde stattfinden können, lag danach beim Bräutigam. Dieses Risiko konnte der Bräutigam nicht ohne entsprechende vertragliche Regelung auf den DJ abwälzen.

Die sich aus § 615 S. 1 BGB ergebende Wertung ist entgegen der Auffassung des Bräutigam auf die Absage von Veranstaltungen und die damit verbundende Kündigung von Dienstverträgen ohne weiteres anzuwenden  und führt dazu, dass Veranstaltungsverbote dem Organisations- und Planungsbereich des Veranstalters, hier des Bräutigam, zuzuordnen sind, so dass auch im Fall einer Corona-bedingten Absage die Gage des mit Dienstvertrag beschäftigten DJs zu zahlen ist, da dieser unstreitig zur Erbringung seiner Leistung – der musikalischen Untermalung des Abends – ohne weiteres in der Lage war. Auch den Ausführungen der Kammer, dass der Bräutigam den gesundheitlichen Risiken für seine Gäste aufgrund der erneut hohen Infektionszahlen im Winter/Frühling 2021 mit einer erneuten Verschiebung der Hochzeitsfeier hätte begegnen können und daher eine endgültige Absage der Hochzeitsfeier entgegen der Auffassung des Amtsgerichts weder zur Eindämmung der Corona-Pandemie noch zum Schutz der Gesundheit der Hochzeitsgäste erforderlich war, tritt der Bräutigam mit seiner Stellungnahme nicht erheblich entgegen. Der Verweis darauf, dass keine lediglich vorübergehende Verhinderung vorgelegen habe, reicht nicht aus, da – wie bereits ausgeführt – das Risiko einer vorsorglichen Absage der Hochzeitsfeier den Bräutigam, als Veranstalter, trifft und aufgrund der Erfahrungen aus dem Sommer 2020 die Erwartung bestand, dass die Inzidenzen wieder sinken würden.

Schließlich ergibt sich aus der Entscheidung des LG Köln, die das Amtsgericht zitiert hat, entgegen der Auffassung des Bräutigam keine abweichende Beurteilung. Die Entscheidung ist nicht einschlägig, da sie sich auf die Absage einer Messe, die vom 1. März bis zum 4. März 2020 hätte stattfinden sollen, bezieht, und zu diesem Zeitpunkt die Auswirkungen der sich beschleunigenden Corona-Pandemie gänzlich ungewiss waren. Zum Zeitpunkt des geplanten Termins für die Hochzeitsfeier lagen hingegen Erfahrungen mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie vor, so ein Fall höherer Gewalt nicht vorlag und eine endgültige Absage der Hochzeitsfeier – auch im Hinblick auf den Start der Impfkampagne - nicht zwingend erforderlich war, um den Gefahren durch die Corona-Pandemie zu begegnen. Eine erneute Verschiebung des Termins für die Hochzeitsfeier wäre möglich gewesen. Dass der DJ der Absage nicht widersprochen und auf Vertragserfüllung bestanden hat, steht seinem Anspruch auf Vergütung nicht entgegen, denn aus seiner Sicht stellte sich die Absage des Bräutigams als endgültig dar. Es wäre zudem Sache des Bräutigams gewesen, sich um eine erneute Verschiebung des Termins zu bemühen, da ihm kein Kündigungsrecht zustand.

Foto(s): kanzlei JURA:CC

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