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Drängeln im Verkehr - 3 Sekunden oder 140 Meter

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Tägliche Szene in vielen Rückspiegeln: Vom Nummernschild des hinterherfahrenden Fahrzeugs ist nichts mehr zu sehen, manchmal sitzt dieses sprichwörtlich im eigenen Kofferraum. Jetzt eine kleine Notbremsung und es kommt zum Unfall. Besonders schwerwiegend fallen diese auf Autobahnen aus. In der Regel fehlt in solchen Fällen die Einsicht auf beiden Seiten - bei Dränglern wie Bedrängten. Je nachdem in welcher Situation man ist, Schuld hat immer der andere. Drängler sehen ihr Verhalten als gerechtfertigt, weil schließlich jeder, der langsamer als man selbst ist, sich ans Rechtsfahrgebot zu halten hat. Bedrängte glauben wiederum, dass insbesondere eine vorhandene Mittelspur fürs ständige Rechtsfahren ausreicht. Fürs Überholen sei ja noch die linke Spur da. Recht hat keiner. Vielmehr sollte sich jeder an die am Anfang der Straßenverkehrsordnung (StVO) stehenden Grundregeln erinnern: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Annähernd 200.000 Abstandsverstöße pro Jahr

Nicht nur, weil zu dichtes Auffahren sich leichter feststellen lässt, sondern auch wegen der regelmäßig höheren Gefährlichkeit erfolgen mehr Abstandskontrollen. Das zeigt sich auch am Bußgeld. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot bedeuten 80 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Darunter liegt nur der geringste Abstandsverstoß mit 75 Euro und einem Punkt bei einer Geschwindigkeit zwischen 80 und 130 km/h sowie einem Abstand von weniger als 5/10 des halben Tachowerts. Alles darüber kostet mehr. Autofahrer, die den Sicherheitsabstand besonders stark unterschreiten, riskieren ein Bußgeld von bis zu 400 Euro, vier Punkte in Flensburg und drei Monate Fahrverbot. Das gilt bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h verbunden mit einem Abstand von weniger als 1/10 des halben Tachowertes. Genaue Kriterien dafür, ab welcher Dauer bzw. Fahrtstrecke grundsätzlich eine Strafe droht, sind jedoch Fehlanzeige im Gesetz. Dabei registriert die Verkehrssünderkartei des Kraftfahrt-Bundesamtes annähernd 200.000 solcher Verstöße pro Jahr.

OLG Hamm senkt Grenzen für bußgeldpflichtiges Auffahren

Für einen Autofahrer, der in eine Abstandsmessung der Polizei geraten war, waren es 180 Euro und drei Punkte. Er hatte bei einer messfehlerbereinigten Geschwindigkeit von 131 km/h über eine Distanz von 123 Metern zu seinem Vordermann einen Abstand von lediglich 26 Metern eingehalten. Seiner Meinung nach reichte das für ein Bußgeld nicht aus. Schließlich hatten Gerichte in der Vergangenheit eine Abstandsunterschreitung über mindestens 150 Meter vorausgesetzt. Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde gegen das vorherige Urteil des zuständigen Amtsgerichts gelangte der Fall zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Dessen zuständiger Senat für Bußgeldsachen hat nun entschieden, dass eine Ahndung erst entfällt, wenn der Abstandsverstoß weniger als drei Sekunden dauerte bzw. über einer Strecke von weniger als 140 Metern erfolgte. Ausgeschlossen ist die Ahndung in jedem Fall, wenn ein Betroffener den verringerten Sicherheitsabstand nicht selbst verschuldet hat. Gründe dafür sind etwa das Abbremsen eines vorausfahrenden Fahrzeugs oder dessen Wechsel auf die eigene Fahrspur. In solchen Fällen muss Fahrern ein gewisser Freiraum zugestanden werden, um den ausreichenden Abstand wieder herzustellen.

Unterhalb hoher Geschwindigkeiten entscheidet die Dauer

Laut der Entscheidung ist die zeitliche Komponente für die Bußgeldfrage dabei vorrangig. Erst ab höheren Geschwindigkeiten kommt die örtliche Komponente zum Zug. So legt ein Fahrzeug rein rechnerisch eine Distanz von 140 Metern in unter drei Sekunden ab einer Geschwindigkeit von mehr als 168 km/h zurück. Da die Geschwindigkeit hier 131 km/h betrug, kam es also auf die genaue Dauer der Abstandsunterschreitung an. Die Gesamtdauer der Messung, die hier über einen Abschnitt von 500 Metern erfolgte, spiele dagegen laut OLG dafür keine Rolle. Da der Fahrer hier laut Messung länger als drei Sekunden mit zu geringem Abstand unterwegs war, muss er die Konsequenzen tragen.

(OLG Hamm, Beschluss v. 09.07.2013, Az.: 1 RBs 78/13)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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