Eigenbedarf aus beruflichen Gründen möglich
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[image]Eine Kündigung wegen Eigenbedarf kann nicht nur zulässig sein, wenn die Wohnung für Wohnzwecke genutzt werden soll, sondern auch, wenn sie aus beruflichen Gründen benötigt wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Vermietern gestärkt. Eigenbedarf als Kündigungsgrund ist nicht nur zulässig, wenn die Mietwohnung als Wohnung genutzt werden soll. Eine Eigenbedarfskündigung kann ebenso darauf gestützt werden, dass die Wohnung für berufliche Zwecke genutzt werden soll. Das richtungsweisende Urteil haben die Karlsruher Richter auch auf die verfassungsrechtliche Bedeutung der Berufsfreiheit gestützt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter einer Berliner Wohnung seinem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt. Die dreiköpfige Familie mit einer schulpflichtigen Tochter sollte ausziehen, weil die Frau des Vermieters ihre Anwaltskanzlei von Essen nach Berlin in seine Wohnung verlegen wollte. Der Vermieter wohnte bereits in demselben Haus. Nachdem der Mieter der Kündigung widersprochen und sich auf Härtegründe berufen hatte, reichte der Vermieter Räumungsklage ein.
Nach Ansicht des VIII. Zivilsenats kann der Vermieter auch ein berechtigtes Interesse haben, wenn die Wohnung für berufliche Zwecke genutzt werden soll. Außerdem sprach auch für den Vermieter, dass er bereits selbst eine Wohnung in demselben Haus bewohnte. Der BGH verwies die Sache zur weiteren Klärung an das Landgericht zurück.
Dort müssen die Richter nun prüfen, ob die Kündigung eventuell eine für die Mieter unbillige Härte darstellen würde. Das wurde zuvor in dem Verfahren noch nicht geprüft. Erst wenn gerichtlich geklärt ist, dass kein Härtefall vorliegt, wird die Familie die Koffer packen müssen.
(BGH, Urteil v. 26.09.2012, Az.: VIII ZR 330/11)
(WEL)
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