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Info Räumungsklage
Mit einer Räumungsklage kann ein Schuldner zur Räumung von Gebäuden, Wohnungen oder Grundstücken verurteilt werden. Meist liegt einer Räumungsklage die Beendigung eines Mietverhältnisses zugrunde, es kommen aber auch noch andere vertraglichen Grundlagen in Betracht, wie beispielsweise ein Pachtvertrag.
Die Räumungsklage ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und im Gerichtsverfahrengesetz (GVG).
Im Mietrecht greifen bei der Vermietung von Wohnungen zugunsten des Schuldners zahlreiche Sondervorschriften. Beispielsweise kann der Mieter von Wohnraum beim Gericht die Verlängerung der Räumungsfrist bis zu einem Jahr beantragen.
Juristisch ist die Räumungsklage eine Leistungsklage. Die Klageschrift ist beim zuständigen Amtsgericht einzureichen, in dessen Bezirk das Objekt liegt. Sie muss die Bezeichnung des Gerichts, der Parteien und den der Räumung zugrundeliegenden Sachverhalt enthalten und den Klageantrag auf Herausgabe und Räumung der Immobilie (§ 253 ZPO).
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - der grundsätzlich eine Güteverhandlung vorausgeht - muss in der Regel die Kündigungsfrist bereits verstrichen sein. Nur wenn zu befürchten ist, dass der Mieter die Wohnung nicht rechtzeitig räumt, kann ausnahmsweise auf künftige Räumung gemäß § 259 ZPO geklagt werden.
Ist die Klage erfolgreich, erhält der Vermieter mit dem Urteil einen Räumungstitel, mit dem er die Zwangsräumung vollstrecken lassen kann. Zieht der Schuldner nicht freiwillig aus, kann der Gerichtsvollzieher die Räumung der Immobilie vollstrecken. Dazu darf er auch Zwangsmittel anwenden (Zwangsräumung) und beispielsweise Schlösser aufbrechen, Sachen beschlagnahmen etc.
Die Immobilie ist grundsätzlich von allen Sachen des Schuldners zu räumen, können sie an ihn nicht selbst herausgegeben werden, nimmt sie der Gerichtsvollzieher in Verwahrung und verkauft sie nach zwei Monaten, wenn der Schuldner keine längere Verwahrung verlangt oder die Kosten für die Einlagerung bezahlt hat.
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