Eigenbedarfskündigung - Muster Räumungsklage für den Vermieter (Serie - Teil 10)

  • 5 Minuten Lesezeit
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.

Vorliegend lesen Sie Teil 10 einer Artikelserie zum Thema „Eigenbedarfskündigung". Die vorherigen Teile wurden bereits veröffentlicht. Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen.
10. Muster – Räumungsklage

An das Amtsgericht
(Zuständig ist immer das Amtsgericht in dessen Gerichtsbezirk sich die Wohnung befindet, die geräumt werden soll)

K L A G E

des Herrn Erwin Reich,
Edelstrasse 18, 12345 Neustadt
Kläger,

g e g e n

Frau Anna Arm
Entwicklungsstrasse 2, 14598 XY-Stadt
Beklagte zu 1),

Herrn Alfred Unterstützer,
Entwicklungsstrasse 2, 14598 XY-Stadt
Beklagter zu 2),

(Ggf.: Voraussichtlicher Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Andi Kämpfer,
Paragrafenstraße 1, 33104 Justizia,)


wegen Räumung u. Herausgabe Streitwert (vorläufig): 6.000 €

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und bitte um Anberaumung eines frühen Termins zur mündlichen Verhandlung, in dem ich beantragen werde:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die im 5. und 6. Stockwerk mitte, Eigentumswohnung Nr. 2 des Anwesens Entwicklungsstrasse 2 in 14598 XY-Stadt, gelegene Maisonettewohnung, bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche, einer Toilette mit Waschmaschinenanschluss, einem Bad, einem Flur, einem Balkon, einer Loggia, einer Diele, einer Abstellkammer sowie einem Keller, mit einer Gesamtfläche von 63 qm zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. (entbehrlich)

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (entbehrlich)

Für den Fall des schriftlichen Vorverfahrens sowie für den Fall, dass die Beklagten ihre Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig anzeigen bzw. den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennen, beantragen wir ohne mündliche Verhandlung

Versäumnisurteil gem. § 331 III ZPO bzw.
Anerkenntnisurteil gem. § 307 ZPO (entbehrlich)

zu erlassen.

Begründung:

Der Kläger begehrt nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs von den Beklagten die Räumung und Herausgabe seiner Eigentumswohnung, die zuvor an diese vermietet war.

I.

Mit Mietvertrag vom 22.09.2001 war die im Klageantrag Ziff. 1 näher beschriebene Wohnung, deren Eigentümer der Kläger ist, an den Beklagten vermietet worden.

Beweis: Mietvertrag vom 22.09.2001
- in Fotokopie als Anlage K 1 -
Grundbuchauszug des AG XY Stadt
- in Fotokopie als Anlage K 2 -

Die monatliche Gesamtmiete beträgt derzeit 500,00 € (= 400,00 Grundmiete + Betriebskostenvorauszahlungen 50,00 € + Heiz-und Wasserkostenvorauszahlungen 50,00 €).

II.

Mit Schreiben vom 1.12.2011 sprach der Kläger gem. § 573 II Nr. 2 BGB die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 30.06.2012 aus.

Beweis: Kündigungsschreiben v. 1.12.2011
- in Fotokopie als Anlage K 3 –
(Hier müssen Sie die im Kündigungsschreiben gemachten Ausführungen übernehmen und jeweils unter Beweis stellen. Zeugen können alle Personen sein, die nicht Mieter sind.)

III.

Ungeachtet der ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten durch den Kläger im Rahmen des Kündigungsschreibens erklärten die Beklagten ausdrücklich keinen Widerspruch gegen die Kündigung wegen Eigenbedarfs.
(Bei Widerspruch: Die Beklagten haben mit Schreiben vom Widerspruch gegen die Kündigung erhoben und Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangt. Die in dem Schreiben vorgebrachten Gründe sind jedoch im Hinblick auf die dargestellten erheblichen Gründe für den geltend gemachten Eigenbedarf nicht geeignet ein Fortsetzungsverlangen zu begründen.)

IV.

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Eigenbedarfskündigung ist gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wirksam. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus § 573c BGB. Eine Sperrfrist greift in dem streitgegenständlichen Mietverhältnis nicht, da die Wohnung bereits vor Anmietung durch die Beklagten in Wohneigentum umgewandelt worden war.

V.

Obwohl das Mietverhältnis bereits seit 01.07.2012 beendet ist, setzen die Beklagten die Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung fort gegen den Willen des Klägers, der bereits im Kündigungsschreiben der Fortsetzung des Mietverhältnisses durch eine Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache über den Beendigungszeitpunkt hinaus ausdrücklich widersprochen hat.

Die Mietsache wurde nicht zum 01.07.2013 an den Kläger herausgegeben.

Mit Schreiben vom 5.7.2012 hat der Kläger die Beklagten nochmals unter abschließender Fristsetzung zum 12.7.2012 zur Räumung aufgefordert.

Beweis: Schreiben des Klägers v. 5.7.2012
- in Fotokopie als Anlage K 4 -

Die Beklagten haben innerhalb der gesetzten Frist die Wohnung nicht geräumt. Es ist daher Klage geboten.

2 Beglaubigte und 2 einfache Abschriften und ein Gerichtskostenvorschuss (Berechnung bei Kosten) nach dem oben bezifferten Streitwert anbei

Erwin Reich
(Unterschrift)

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Die Serie wird fortgesetzt. Die gesamt Serie finden Sie auf: www.eigenbedarfskuendigungen.de

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