Eigenbedarfskündigung - Zustellung der Kündigung (Serie - Teil 7)

  • 4 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.

Vorliegend lesen Sie Teil 7 einer Artikelserie zum Thema „Eigenbedarfskündigung". Die vorherigen Teile wurden bereits veröffentlicht. Die Fortsetzungen erscheinen in loser Folge in den nächsten Wochen.

7. Was ist bei der Zustellung einer Eigenbedarfskündigung zu beachten?

Zustellung per Empfangsbestätigung:

Der Zugang des Kündigungsschreibens beim Empfänger muss vom Vermieter bewiesen werden. Folglich sollte man bestenfalls dafür sorgen, dass der oder die Empfänger den Zugang auf einer Abschrift der Kündigung mit Datum und Unterschrift bestätigen. Es ist zudem ratsam, für die Übergabe vorsorglich einen Zeugen mitzunehmen.

Nicht selten lassen sich Ratschläge finden, die Vermietern eine Zustellung per Einschreiben (Einwurfeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein)nahelegen. Aber Achtung, mit solchen Methoden können sie den Zugang des Kündigungsschreibens nicht rechtssicher beweisen!
Im Zweifel beweist man damit (wenn überhaupt), dass der Mieter einen Briefumschlag erhalten hat, nicht jedoch den maßgeblichen Inhalt.

Zustellung per Bote:

Für den Fall, dass Mieter die Unterschrift verweigert oder nicht angetroffen werde kann, gibt es die Möglichkeit, die Eigenbedarfskündigung durch einen Boten zuzustellen.

Dafür muss zunächst vom unterschriebenen Kündigungsschreiben eine Kopie erstellt und ein Zeuge ausgesucht werden.
Hinsichtlich der Person des Zeugen ist es unschädlich, wenn dieser ein Verwandter ist, solange es sich nicht um einen Vermieter handelt. Bestenfalls wird eine nicht verwandte dritte Person eingeschaltet.

Anschließend sollten folgende Schritte durchgeführt werden:

- Original und Kopie der Kündigung mitnehmen und beides dem Zeugen zeigen
- das Original in Gegenwart des Zeugen in einen Umschlag stecken
- den Zeugen den Umschlag in den Briefkasten des Mieters einwerfen lassen
- den Zeugen auf der Abschrift genau notieren lassen, wann und wo das Original eingeworfen wurde (Bestätigung durch Unterschrift des Zeugen auf der Abschrift)
- Abschrift sorgfältig aufbewahren!

Es besteht zudem auch die Möglichkeit einen professionellen Botendienst mit der Zustellung zu beauftragen. Problematisch könnte hier nur unter Umständen sein, dass der Zeuge dann der jeweilige Bote ist, dessen Beschäftigung bei dem entsprechenden Botendienst aber möglichweise später gar nicht mehr besteht, sodass er dann vielleicht als Zeuge im Prozess nicht mehr zur Verfügung steht.
Ansonsten sind auch bei Verwendung eines professionellen Botendienstes die oben genannten Schritte zu beachten.

Außerdem ist schließlich noch zu beachten, dass etwaige Zustellungsmängel immer noch innerhalb der jeweiligen Frist behoben werden können. Folglich sollte die Kündigung möglichst nicht im letzten Moment zugestellt werden.

13.01.2014

Die Serie wird fortgesetzt. Die gesamt Serie finden Sie auf: www.eigenbedarfskuendigungen.de

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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