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Eigenbedarfskündigung nicht immer möglich

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Vermieter kann nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er bereits bei Abschluss des Mietvertrags mit einem eigenen Bedarf innerhalb der darauffolgenden fünf Jahre rechnen musste. Gemäß § 573 II Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann ein Vermieter ein Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn er die Wohnung für sich oder einen Familienangehörigen - z. B. Geschwister oder Kinder - braucht. Wichtig ist jedoch, dass der Eigenbedarf erst nach Abschluss des Mietvertrags mit einem Dritten entsteht und auch noch nach der Kündigung des Mietverhältnisses andauert.

Vermieter macht Eigenbedarf geltend

Im konkreten Fall kündigte ein Vermieter das seit mehr als zwei Jahren bestehende Mietverhältnis, weil sein 19-jähriger Sohn mit seiner Freundin in seine Eigentumswohnung ziehen wollte. Der Mieter hielt die Kündigung für unwirksam und bekam vor dem Amtsgericht Recht. Immerhin habe der Vater bereits zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages damit rechnen müssen, dass sein damals 17-jähriger Sohn nach seiner Ausbildung in die Wohnung ziehen möchte. Da der Eigenbedarf zur Zeit des Vertragsschlusses bereits vorhersehbar war, sei die Kündigung unwirksam. Der Vermieter legte gegen das Urteil Rechtsmittel ein.

Kündigung Mietvertrag unwirksam

Auch nach Ansicht des Landgerichts (LG) Lüneburg war die Eigenbedarfskündigung unwirksam. Immerhin treffe einen Vermieter die Pflicht, einen künftigen Eigenbedarf auf fünf Jahre zu planen. Da sein Sohn bei Abschluss des Mietvertrags bereits 17 Jahre alt und das Ende seiner Ausbildung absehbar war, hätte der Vater damit rechnen müssen, dass der Sohn bald das Elternhaus verlässt und mit einer Lebensgefährtin zusammenziehen möchte. Diese Anforderungen an den Vermieter schränken ihn auch nicht unverhältnismäßig in seinen Rechten ein, da er einen befristeten Mietvertrag nach § 575 I Nr. 1 BGB hätte abschließen können, bis sein Kind die Wohnung braucht.

(LG Lüneburg, Urteil v. 07.12.2011, Az.: 6 S 79/11)

(VOI)

Foto(s): ©shutterstock.com

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