Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Ein ganz schön heißer Tauchurlaub

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Hält sich ein Reisender bei starkem Seegang trotz gegenteiliger Anweisung hinter der Theke auf und verbrennt sich selbstverschuldet schwer an kochendem Wasser, kann er keinen Schadensersatz verlangen. Urlaub - die schönste Zeit im Jahr? Nicht immer, denn auch in den Ferien können schlimme Unfälle passieren, die das bisherige Leben des Reisenden auf den Kopf stellen können. Doch nicht immer kann er vom Reiseveranstalter Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld verlangen.

Reisender fällt in heißes Wasser

Vor Beginn des Tauchurlaubes in Ägypten wurden die Schiffsgäste darauf hingewiesen, sich bei starkem Seegang nicht hinter der Theke aufzuhalten. Dort befand sich ein Heizwasserboiler, der nur durch einen Tauchgurt gesichert wurde, dessen Zustand von einem Mitarbeiter des Reiseveranstalters regelmäßig kontrolliert wurde. Das genügte auch nach einer behördlichen Überprüfung den Sicherheitsstandards in Ägypten. Nach dem letzten Tauchgang lief ein Reisender bei starkem Seegang hinter die Theke, als er das Gleichgewicht verlor, reflexartig nach dem Tauchgurt griff und ihn löste. Daraufhin ergoss sich das kochende Wasser auf den Boden, auf das der Reisende bäuchlings fiel und sich schwerste Verbrühungen zuzog. Nun verlangte er vom Reiseveranstalter Schadensersatz.

Reiseveranstalter: Keine Verkehrssicherungspflicht verletzt

Das Landgericht (LG) Potsdam wies aber sämtliche Ansprüche des Urlaubers zurück. Der Reiseveranstalter habe gegen keine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Zwar müsse er Sicherheitsvorkehrungen - die sich nach dem Standard des Reiselandes richten - treffen, mit denen Gefahren für Reisende abgewehrt werden können; es sollen aber nur die Risiken festgestellt werden, die bei genauem Hinsehen für jedermann offensichtlich sind. Daher können nicht sämtliche Unfallrisiken ausgeschlossen werden, sodass der Reisende im Rahmen der Eigenvorsorge auch auf sich selbst aufpassen müsse.

Der Reiseveranstalter habe sich nicht nur auf die behördliche Genehmigung verlassen, sondern Mitarbeiter mit der Überprüfung der Befestigung beauftragt. Außerdem wurden die Urlauber angewiesen, die Theke bei starkem Seegang zu meiden. Schließlich wurde der Tauchgurt durch ein reflexartiges Greifen des Reisenden gelöst und nicht durch einen Defekt der Wandhalterung. Damit lag kein Fehlverhalten des Reiseveranstalters vor, sodass eine Schadensersatzpflicht abzulehnen war.

(LG Potsdam, Urteil v. 24.06.2011, 10 O 121/10)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: