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Eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begründet einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld

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Urteil noch nicht veröffentlicht, bisher „nur“ Pressemitteilung

Das Bundessozialgericht hat am 23.02.2017 zum Aktenzeichen B 11 AL 3/16 R gemäß der Pressemitteilung des Gerichts vom gleichen Tag entschieden, dass auch bei einer Lücke von mehr als einem Monat zwischen früherem Arbeitslosengeldbezug und befristeter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Ende des Rentenbezugs Arbeitslosengeld als neuer Anspruch begründet wird. Das Urteil selbst ist noch nicht veröffentlicht, dass ein Nachlesen der konkreten Gründe noch nicht möglich ist.

Während des Bezugs von Arbeitslosgeld befristete Rente wegen Erwerbsminderung erhalten 

Vorliegend bezog die Klägerin bezog mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Während des Bezugs des Arbeitslosengeldes stellte der Rentenversicherungsträger eine volle Erwerbsminderung der Klägerin fest.

Befriste Rente beginnt nicht vor siebten Kalendermonats des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit

Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden jedoch nach § 101 Absatz 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsfähigkeit geleistet. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld wurde jedoch bereits ab dem Tag der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Hinweis auf die bestehende volle Erwerbsminderung der Klägerin aufgehoben. 

Nach Ende des Rentenbezugs wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld 

Nach dem Ende des Rentenbezugs meldete sich die Klägerin wieder arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt bewilligte jedoch der Klägerin das Arbeitslosengeld nur für die Dauer eines verbliebenen Restanspruchs von 37 Tagen. Die Klägerin war damit nicht einverstanden und erhob Klage mit Zielrichtung eines vollen Anspruchs auf Arbeitslosengeld. 

Klage über drei Instanzen

Vor dem Sozialgericht hatte die Klägerin Recht bekommen. Das Landessozialgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Klägerin wandte sich mit ihrer Revision an das Bundessozialgericht. 

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundessozialgericht Erfolg.

Nach der Auffassung des Bundessozialgerichts war die Rente der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld zu berücksichtigen.

Auslegung des Gesetzeswortlautes „unmittelbar“

Obwohl sie erst 43 Tage nach dem Ende des vorherigen Bezuges von Arbeitslosengeld die Rente bezogen habe, stehe dies dem Merkmal „unmittelbar“ im Sinne des § 26 Absatz 2 SGB III nicht entgegen. Das Bundessozialgericht begründet dies in seiner Pressemitteilung wie folgt:

„Würde als ‚unmittelbar‘ nur maximal eine Frist von einem Monat anzuerkennen sein, würde der angestrebte Schutz von nach zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit auf den Arbeitsmarkt zurückkehrender Personen zum Teil verfehlt, ohne dass dies von den Leistungsbeziehern beeinflusst werden könnte.“



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