Eingetragene Kaufleute müssen bei konkreten Angeboten zwingend den Rechtsformzusatz „e.K.“ angeben
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Entsprechend § 5a Absatz 3 Nr. 2 UWG muss ein Unternehmer bei konkreten Angeboten unter anderem seine Identität angeben. Darunter fällt auch der von ihm verwendete Handelsname. Der Rechtsformzusatz „e.K." ist bei eingetragenen Kaufleuten gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 1 HGB Teil des Namens und der Firma, so dass er zwingend anzugeben ist. (BGH - I ZR 180/12)
Unterlässt ein eingetragener Kaufmann die Angabe des Rechtsformzusatzes „e.K." so handelt er unlauter gemäß § 5a Absatz 3 Nr. 2 UWG.
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