Einsatzes eines Software-Keyloggers zur verdeckten Überwachung und Kontrolle eines Arbeitnehmers

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BAG, Urteil vom 27.07.2017, Az.: 2 AZR 681/16

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin hatte den Dienst-PC des Klägers mit einem sogenannten Keylogger präpariert. Sie vermutete, dass sich der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit unerlaubt und in einem großen Umfang mit anderen Aktivitäten befasst hatte.

Die installierte Keylogger-Software zeichnete sodann über einen längeren Zeitraum sämtliche Tastatureingaben des Klägers auf und speicherte diese dauerhaft. Zusätzlich erstellte und speicherte das Programm in regelmäßigen Abständen Screenshots vom PC des Arbeitnehmers. Die Auswertung der aufgezeichneten Log-Dateien ergab, dass der Kläger während der Arbeitszeit viel Zeit damit verbracht hatte, ein Raumschiff-PC-Spiel zu privaten Zwecken zu programmieren und zu spielen. Zudem hatte der Web-Entwickler den ausgewerteten Daten nach ebenfalls während der Arbeitszeit im großen Umfang unerlaubt für das Logistikunternehmen seines Vaters Aufträge bearbeitet sowie ein EDV-Tool hierfür entwickelt und bedient.

Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis, der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und stritt die Vorwürfe ab.

Entscheidung

Das BAG hat entschieden, dass der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, nach § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig ist, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.

In dem Fall ging es damit im Kern um die Frage, ob die Arbeitgeberin die Log-Dateien unter Verstoß gegen § 32 BDSG ermittelt hat und ob das Gericht datenschutzrechtswidrig erlangte Log-Dateien als Beweise verwerten darf. Die Privatnutzung des Dienst-PCs während der Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer eingeräumten Umfang rechtfertigte nach Auffassung der Bundesrichter für sich genommen ohne vorherige Abmahnung keine Kündigung. Vielmehr hätte die Arbeitgeberin beweisen müssen, dass sich der Arbeitnehmer – anstelle zu arbeiten –in noch größerem Umfang unerlaubt mit anderen Tätigkeiten beschäftigt hat. Ein solches weitergehendes Fehlverhalten hätte sie aber nur mit Hilfe der Log-Dateien beweisen können.

Das ließ das BAG aber nicht zu: Das Gericht bewertete den heimlichen Einsatz der Software durch die Arbeitgeberin ohne einen – auf den Arbeitnehmer bezogenen – konkreten, auf Tatsachen begründeten Verdacht einer Straftat oder anderweitigen schwerwiegenden Pflichtverletzung als einen unverhältnismäßigen und rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Für die Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie genau abwägen und prüfen müssen, welche Maßnahmen sie bei einem Verdacht auf schwerwiegende Pflichtverletzungen oder Straftaten vornehmen. Dies bedarf einer umfangreichen rechtlichen Prüfung.

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RA Dietmar Schnitzmeier

RA Stephan Becker

Fachanwälte für Arbeitsrecht


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