Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Wichtige Fakten

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Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 EntFG (Entgeltfortzahlunggesetz) sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach wie vor verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Bisher waren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber war in der Vergangenheit berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung zu verlangen. Ein Kündigungsgrund konnte vorliegen, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, trotz Abmahnung ihrer Pflicht der rechtzeitigen Bescheinigung mehrfach nicht nachgekommen sind.


Was ist neu?

Nunmehr obliegt gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht mehr die Vorlage der Bescheinigung, sondern sie müssen ausschließlich, gemäß § 5 Abs. 1a EntFG, das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlichen Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen lassen. Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse müssen sich demnach nicht mehr aktiv um die Vorlage beim Arbeitgeber bemühen, sondern müssen schlichtweg nur zum Arzt gehen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen.


Den Arbeitgebern obliegt es nun, ihre Prozesse anzupassen. Sie müssen bei der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einsehen. Für die Arbeitgeber bedeutet dies allerdings vorerst eine Teildigitalisierung. Aktuell gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ausschließlich für Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse. Weiterhin ist eine digitale Bescheinigung bei Krankheit eines Kindes noch nicht möglich. Schließlich sind Privatpraxen von dem Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgenommen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist deswegen zu empfehlen, dass sie hinsichtlich der Bescheinigung beim Arzt nachfragen, um sicherzustellen, dass diese dem Arbeitgeber vorgelegt wird.

Für die Arbeitgeber entsteht durch das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst Mehraufwand. Weiterhin fällt die Möglichkeit der Entstehung eines Kündigungsgrundes in dem vorgenannten Ablauf weg, sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen.


Ob sich Vorteile für den Arbeitgeber aus der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukünftig ergeben und wie die Rechtsprechung mit dem Thema umgehen wird, bleibt abzuwarten.



[Detailinformationen: RAin Lena Hoffarth, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeitsrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Telefon 0351 80718-12, hoffarth@dresdner-fachanwaelte.de] 


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