Unwirksame Kündigung während der Elternzeit

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Kündigungen während oder nach der Elternzeit nach dem BEEG sind immer wieder Gegenstand von Beratungen und Kündigungsschutzverfahren.

Dies muss nicht immer in der geänderten Lebenssituation des Arbeitnehmers begründet sein, sondern kann auch durch Veränderungen beim Arbeitgeber ausgelöst werden.

Wir vertreten zur Zeit in einem solchen Fall eine Arbeitnehmerin vor dem LG Essen.

Die Arbeitnehmerin ist als Betriebswirtin im kaufmännischen Bereich bei dem Arbeitgeber – einer konzernangehörigen GmbH - angestellt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes befindet sie sich noch bis ins Jahr 2022 in Elternzeit, arbeitete jedoch während der Elternzeit in Teilzeit mit 15 Stunden die Woche. Der Arbeitgeber hat während der Laufzeit der Teilzeit entschieden, dass die GmbH zukünftig nur noch konzernangehörigen Unternehmen die Dienstleistungen anbieten soll und keine Aufträge von Dritten mehr annehmen darf. Damit verbunden ist eine Reduzierung des Personals um zwei Drittel. Mit der Arbeitnehmervertretung wurde ein Interessenausgleich mit Sozialplan erarbeitet und im Anschluss daran die Belegschaft informiert.

 Im Rahmen der ersten Kündigungswelle kündigte der Arbeitgeber auch unserer Mandantin. Dabei beschränkte er die Kündigung ausdrücklich nur auf die Teilzeittätigkeit während der Elternzeit und ließ damit das Vollzeitarbeitsverhältnis unangetastet.

Wir haben für die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Essen erhoben. In der Güteverhandlung hat das Arbeitsgericht die vorliegende Kündigung schon als eindeutig unzulässige Teilkündigung des einheitlichen Arbeitsverhältnisses angesehen.

Dies dürfte zutreffend sein. Die wohl absolut herrschende Ansicht sieht in der Teilzeittätigkeit während Elternzeit kein von dem „eigentlichen“ Arbeitsvertrag gesondertes „zweites Arbeitsverhältnis“, sondern während der Teilzeittätigkeit werden die wechselseitigen Pflichten der Arbeitsparteien nur zeitlich befristet abgeändert. Damit kann auch nur das gesamte Arbeitsverhältnis gekündigt werden.

Teile der Literatur meinen zwar, dass es Konstellationen geben könne, in denen zwei Arbeitsverhältnisse anzunehmen seien, dies setzt aber auch nach dieser Ansicht voraus, dass sich die Tätigkeiten während der Teilzeittätigkeit grundlegend von den normalen Tätigkeiten unterscheiden.

Darüber hinaus setzt die Kündigung im vorliegenden Fall auch die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 18 BEEG voraus. Dies hatte der Arbeitgeber unterlassen, was wegen Verstoßes gegen § 134 BGB ebenfalls zur Unwirksamkeit führt.

Da damit auch eine notwendige Voraussetzung für die Kündigung nicht durchgeführt wurde, folgt daraus unweigerlich die Frage, ob der Betriebsrat zu der Kündigung auch ordnungsgemäß angehört worden ist, denn dieser hat der offenkundig unwirksamen Kündigung nicht widersprochen.

Die Beklagte hat schon angekündigt, die Kündigung ggf. zurückzunehmen, zur Zeit werden aber noch die Möglichkeiten eines Vergleichs diskutiert.

Im Ergebnis kann man jedoch festhalten, dass die Kündigung von Mitarbeitern in Elternteilzeit nur schwer möglich ist. In aller Regel muss dann das gesamte Arbeitsverhältnis gekündigt werden, und bei einer Kündigung während der Elternzeit muss überdies das Verfahren nach § 18 BEEG eingehalten werden.

Aufgrund der vielen Fallstricke für den Arbeitgeber lohnt es sich daher in jedem Fall, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


 Sollten Sie Fragen hierzu haben, stehe ich natürlich unter den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

Heiko Effelsberg, LL.M.

Rechtsanwalt


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