Veröffentlicht von:

Ende des Widerrufsrechts trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung? Oder ist der Widerruf noch möglich?

  • 2 Minuten Lesezeit

Viele Gerichte und v.a. der Bundesgerichtshof haben bereits entschieden, dass bestimmte Formulierungen in Immobiliendarlehensverträgen fehlerhaft sind. Insbesondere sind rund 80 % der seit 2002 verwendeten Widerrufsbelehrungen unter bestimmten Voraussetzungen falsch.

Bei Verbraucherdarlehensverträgen mit einer fehlerhaften oder gar fehlenden Widerrufsbelehrung besteht die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen.

Bei dem Widerrufsrecht handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Es unterliegt daher im Gegensatz zu Ansprüchen nicht der Verjährung. In der Konsequenz besteht ein Widerrufsrecht daher unter Umständen unendlich lange. Ausnahmen hiervon bilden Einzelfälle, in denen aufgrund besonderer Konstellationen von der Rechtsprechung zulasten des Verbrauchers Verwirkung oder Rechtsmissbrauch angenommen wurde. 

Vor diesem Hintergrund haben die Kreditinstitute einen anderen Weg gefunden, dem unendlichen Widerrufsrecht ein Ende zu setzen. So hat nun im Februar dieses Jahres der Bundestag auf Wunsch der Kreditinstitute die Ausschlussfrist 21. Juni 2016, 24:00 Uhr, beschlossen.

Wenn der Verbraucher noch rechtzeitig widerrufen will, muss er dafür sorgen, dass der Widerruf spätestens am 21. Juni 2016 bei der Gegenseite ankommt. Zu Beweiszwecken bietet sich hierfür ein Einschreiben mit Rückschein an.

Was viele nicht wissen, ist: Diese Ausschlussfrist gilt nur für Verbraucherdarlehensverträge, die bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden.

Für Verbraucherdarlehensverträge, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, besteht daher auch nach dem 21.06.2016 noch die Möglichkeit des Widerrufs.

Wie können Verbraucher von der günstigen Gesetzeslage profitieren?

Wenn Sie vorzeitig den Vertrag ablösen möchten oder diesen bereits gekündigt haben, müssen Sie im Fall des erfolgreichen Widerrufs keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen bzw. können Sie diese zurückverlangen. Wenn Sie Ihren Darlehensvertrag nicht auf einmal ablösen können, kümmern Sie sich noch vor Widerrufserklärung um eine günstige Anschlussfinanzierung.

Alternativ ist es auch möglich, im Rahmen des bestehenden Verhältnisses mit der Bank über eine Zinsreduzierung und eine neue langfristige Zinsfestschreibung der aktuellen Niedrigzinsen zu verhandeln.

Um auch in Ihrem konkreten Fall die Widerrufsregelungen wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen, ist es empfehlenswert, sich an einen kompetenten Rechtsanwalt zu wenden. MSH Rechtsanwälte prüft Ihren Darlehensvertrag auf die Möglichkeit des Widerrufs, unterstützt Sie bei den Verhandlungen mit der Bank und setzt Ihre Verbraucherrechte durch.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von MSH Rechtsanwälte GbR

Beiträge zum Thema