Endgültiger Auszug führt zu Verlust des Zutrittsrechtes

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Zieht ein Ehegatte anlässlich der Trennung aus dem in seinem Miteigentum stehenden Haus endgültig aus, so verliert er damit grundsätzlich sein Zutrittsrecht. Ein Recht zum Zutritt besteht nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes. Ein solcher ist nicht darin zu sehen, dass ein Makler zur Vorbereitung eines vom ausgezogenen Ehegatten betriebenen Verkaufs der Immobilie das Grundstück besichtigen muss. So das Oberlandesgericht Bremen mit Beschluss vom 22.08.2017, Az. 5 WF 62/17

Der Sachverhalt:

Die Ehefrau zog aus dem gemeinsamen Haus aus und überließ es dem Ehemann zur alleinigen Nutzung. Das Haus stand im Eigentum beider Ehegatten, der Ehemann will es nicht verkaufen. Die Ehefrau beauftragte einen Makler mit dem Verkauf der Immobilie und verlangte in diesem Zusammenhang vom Ehemann den Zutritt zum Grundstück. Der Ehemann verweigerte aber einen Zutritt und verwies darauf, dass bereits ein Teilungsversteigerungsverfahren anhängig ist. 

Der Ehefrau steht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bremen kein Anspruch auf Zutritt zum Grundstück zu. Daher könne sie vom Ehemann nicht verlangen, dass er dem Makler zwecks Besichtigung Zutritt zum Grundstück gewährt. Zwar bestehe grundsätzlich für jeden Miteigentümer nach § 743 Abs. 2 BGB ein Mitbenutzungsrecht. Verlässt aber ein Ehegatte das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig, habe er grundsätzlich kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie. Etwas anderes gelte nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes.

Die Besichtigung zum Zwecke der Vorbereitung eines freihändigen Verkaufs der Immobilie stelle keinen besonderen Grund dar, so das Oberlandesgericht, denn der Verkauf der Immobilie scheitere bereits an der ablehnenden Haltung des Ehemanns.

Sebastian Lohse

Rechtsanwalt und Mediator

Fachanwalt für Familienrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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