Entlastung des Vorstandes

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Ein Thema, was immer wieder die Gemüter erhitzt, ist die Entlastung des Vorstandes. Was sich dahinter verbirgt und welche rechtlichen Auswirkungen die Entlastung hat, ist vielen nicht klar, so dass ich Ihnen hier die wesentlichen Fragen beantworten darf.

Begriff der Entlastung

Mit der Entlastung erklärt die Mitgliederversammlung, dass sie mit der der Geschäftsführung des Vorstandes im vergangenen Geschäftsjahr einverstanden war. Weiter verzichtet sie durch die Entlastung auf die Geltendmachung von Bereicherungs- und Schadensersatzansprüchen. Dies kann sich jedoch nur auf etwas beziehen, was der Mitgliederversammlung bekannt war. Wenn Umstände bewusst verschwiegen werden, kann sich die Entlastungswirkung darauf nicht beziehen.

Sofern keine besonderen Mehrheitserfordernisse in der Satzung vorgesehen sind, ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend, um den Entlastungsbeschluss zu fassen.

Wer wird eigentlich entlastet?

Wenn ein mehrgliedriger Vorstand besteht, der Vorstand also aus mehreren Personen besteht, kommt eine Gesamt- oder Einzelentlastung in Betracht. Wenn die einzelnen Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder abgegrenzt werden können, kann auch eine Einzelentlastung erteilt werden.

In zeitlicher Hinsicht wird die Entlastung üblicherweise für das letzte Geschäftsjahr erteilt. Es kann sich somit das Erfordernis ergeben, dass ein während des laufenden Geschäftsjahres zurückgetretener / abgewählter Vorstand noch für das "Rumpfjahr" entlastet wird.

Was muss der Mitgliederversammlung alles vorgelegt werden?

Wie bereits oben ausgeführt, kann sich die Entlastung nur auf Tatsachen beziehen, welche der Mitgliederversammlung bekannt sind. Da die Tätigkeit des Vorstandes der Mitgliederversammlung üblicherweise in Form von Geschäfts- oder Rechenschaftsberichten bekanntgegeben wird, bilden diese auch die Grundlage der Entlastung. Häufig sieht die Satzung auch vor, dass die Kassenprüfer ihren Bericht abzugeben haben, welcher sodann die Grundlage der Entlastung darstellt. 

Können die Vorstandsmitglieder auch abstimmen?

Häufiger Streitpunkt ist das Stimmrecht des Vorstandes bei der Entlastung, da Unsicherheit besteht, ob der Vorstand mit abstimmen darf oder nicht. Da die Entlastung die Erklärung des Verzichtes auf Ansprüche ihm gegenüber darstellt, kann der Vorstand bei seiner Entlastung nicht mit abstimmen. 

Was kann der Vorstand tun, wenn die Entlastung verweigert wird?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Entlastung besteht im Vereinsrecht nicht. Dieser Anspruch kann sich nur aus der Satzung oder dem Gewohnheitsrecht ergeben. Wenn die Mitgliederversammlung nun die Entlastung grundlos verweigert, kann der Vorstand jedoch keine Klage gegen den Verein auf Erteilung der Entlastung erheben. Hier besteht allenfalls die Möglichkeit, eine sog. negative Feststellungsklage zu erheben.

Die nicht erteilte Entlastung ist jedoch kein Grund, als Vorstand zurückzutreten.

Viel Erfolg bei Ihrer Vereinsarbeit wünscht Ihnen

Michael Röcken


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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