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Entmündigung - kurze Definition

Der Begriff Entmündigung wird in Deutschland seit 1992 nur noch umgangssprachlich verwendet, rechtlich existiert seit diesem Jahr die Entmündigung nicht mehr. Die Entmündigung ging der Anordnung einer Vormundschaft voraus und war dadurch gekennzeichnet, dass der Entmündigte ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung der Entmündigung seine Geschäftsfähigkeit vollständig verlor und ihm ein gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt wurde. Die Gründe, die zu einer Entmündigung führen konnten, waren unter anderem Geisteskrankheit oder auch Geistesschwäche, Verschwendungssucht, Trunksucht, Rauschgiftsucht, etc. Der Antrag auf Entmündigung konnte beispielsweise von einem Familienangehörigen gestellt werden.

Mit der Entmündigung wegen Geisteskrankheit war die Person rechtlich absolut handlungsunfähig. Nach der Entmündigung konnte der Betroffene weder Verträge schließen noch heiraten noch wirksam ein Testament errichten (Testierunfähigkeit, Eheunmündigkeit). Andere Gründe für die Entmündigung führten hingegen nur zu einer beschränkten Geschäftsfähigkeit.

Die Entmündigung wurde im Jahr 1992 (Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und der Pflegschaft für Volljährige) durch die Einführung des Rechtsinstituts der Betreuung abgeschafft, da die teils aus dem 19. Jahrhundert stammenden Begriffe und Inhalte mit dem Recht auf Menschenwürde nicht als vereinbar eingestuft wurden.


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