Entschädigungsanspruch kann von Ehemann für Ehefrau geltend gemacht werden
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[image]Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Fall, genau wie die Vorinstanz, dass der Vertragspartner eines Reiseveranstalters auch für seine Ehefrau die Entschädigungsansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend machen kann. Der Entschädigungsanspruch muss lediglich innerhalb der gesetzlich geregelten Frist von einem Monat gemäß § 651g BGB geltend gemacht werden. Dies kann auch, wie im vorliegenden Fall, durch einen vollmachtlosen Vertreter geschehen, wenn das Handeln später durch die Ehefrau genehmigt werde.
Im vorliegenden Fall buchte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine Donaukreuzfahrt, welche aber durch den Veranstalter vor Reiseantritt abgesagt wurde. Gleichzeitig wurde die Umbuchung oder Stornierung der Reise angeboten. Daraufhin stornierte der Mann als Vertragspartner die Reise und machte für sich und seine Ehefrau eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend. Den Anspruch auf Schadensersatz nach § 651f BGB trat die Ehefrau später an den Ehemann ab.
Der Reiseveranstalter zahlte an den Vertragspartner die Entschädigung nur in Höhe von 50 % des Reisepreises für eine Person. Er war der Meinung, dass der Ehemann keine Vollmacht habe, den Anspruch für die Ehefrau geltend zu machen. Außerdem sei der Anspruch der Ehefrau nach § 651g BGB nicht wirksam innerhalb der vorgesehenen Frist von einem Monat geltend gemacht worden.
(BGH, Urteil v. 26.05.2010, Az.: Xa ZR 124/09)
(WEI)
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