Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs: Widerruf von Autokrediten auch nach Jahren noch möglich

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  • Ihr Widerrufsrecht 

Bei dem Abschluss von Kredit- und Leasingverträgen mit Verbrauchern sind die Kredit-/Leasinggeber dazu verpflichtet, ihre Vertragspartner über das ihnen nach dem Gesetz zustehende Widerrufsrecht ordnungsgemäß zu informieren. Kommen die Finanzierungsgeber dieser Pflicht nach, so steht dem Verbraucher 14 Tage ab Vertragsschluss ein Widerrufsrecht zu. 

Wird der Verbraucher jedoch entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend und ordnungsgemäß belehrt, so führt dies dazu, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt – in der Folge ist die Ausübung des Widerrufs auch noch Jahre nach Abschluss des Vertrags möglich. Selbst, wenn der Kredit in der Zwischenzeit abgelöst wurde. 

Der Bundesgerichtshof, das oberste deutsche Gericht, ging jedoch zuletzt davon aus, dass deutsche Autokreditgeber ihre Kunden ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hatten und die enthaltenen Klauseln mit höherrangigem Recht vereinbar gewesen seien. Insbesondere stelle der Widerruf einen Rechtsmissbrauch des Verbrauchers dar. 

  • Entscheidung des EuGH

Nunmehr hat das höchste europäische Gericht jedoch entschieden, dass deutsche Autokreditverträge rechtswidrig sind, weil die Widerrufsbelehrungen im Hinblick auf die Angabe von Verzugszinsen und die Berechnungsart der Vorfälligkeitsentschädigung nicht klar und verständlich erteilt wurden und gegen europäisches Recht verstoßen (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – Az. C-33/20; C-155/20 und C-187/20). 

Dadurch wird die bislang durch das oberste deutsche Gericht, den Bundesgerichtshof, ausgeübte Rechtsprechung mit der Folge gekippt, dass Autokreditverträge nahezu zeitlich unbefristet widerrufen werden können. 

  • Betroffene Verträge 

Das Urteil des EuGH hat Auswirkungen auf Autokreditverträge sämtlicher bekannter Autohäuser, die seit dem Jahre 2010 abgeschlossen wurden. Darunter fallen beispielweise Verträge mit der VW-Bank und ihren Töchtern (Audi, Seat, Skoda), aber auch Verträge mit der BMW Bank, Mercedes-Benz Bank etc. Wirtschaftlich interessant sind insbesondere solche Verträge, die ab dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden. Denn günstigenfalls entfällt bei einer Rückabwicklung die Pflicht zur Leistung von Nutzungsersatz für die mit dem Fahrzeug zurück gelegten Kilometer. 

  • Ihre Rechte und Möglichkeiten

Wird der Kreditvertrag durch den Verbraucher wirksam widerrufen, so hat dies die Rückabwicklung des Darlehensvertrags und des damit verbundenen Kaufvertrags bezüglich des finanzierten Fahrzeugs zur Folge. 

Der Kreditgeber ist verpflichtet, Ihnen die geleisteten Zahlungen zurückzuerstatten. Dies umfasst nicht nur die monatlichen Tilgungsraten, sondern auch von Ihnen geleistete Anzahlungen. 

Eine Zahlungspflicht für eventuell noch offene Kreditraten entfällt. 

Im Gegenzug wird das Fahrzeug i.d.R. zurückgegeben. Der Kreditgeber darf lediglich die in den monatlichen Raten erhaltenen Zinsanteile einbehalten bzw. fordern. 

Die Rückabwicklung führt jedoch grundsätzlich auch dazu, dass die Verbraucher zur Leistung einer Nutzungsentschädigung, für die mit dem Fahrzeug zurück gelegten Kilometer verpflichtet sind – die Höhe Ihrer Rückzahlung hängt also grundsätzlich davon ab, wie viele Kilometer Sie mit dem Fahrzeug zurückgelegt haben. 

Einige Gerichte jedoch befürworten eine Rückabwicklung auch ohne Verpflichtung des Verbrauchers zur Leistung der Nutzungsentschädigung, wenn der Autokreditvertrag nach dem 13.06.2014 abgeschlossen wurde. 

Bestenfalls sind Sie das Auto dann nahezu kostenlos gefahren. 

Weiter kommt das Widerrufsrecht denjenigen Verbrauchern zugute, die durch den mit dem Darlehen verbundenen Kaufvertrag einen sogenannten „Schummel-Diesel“ erworben haben, da auch nach Ablauf der kaufrechtlichen und deliktsrechtlichen Verjährungsfrist eine Rückabwicklung möglich wird. 

Auch eine Ablösung der Restschuld des Darlehens wird möglich, ohne, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. 

Aus Verträgen mit hohem Vertragszins kann ausgestiegen werden. 

Gerne überprüfen wir auch Ihren Autokreditvertrag und erklären für Sie den Widerruf. Für unsere Mandanten konnten wir bereits vor dem Landgericht Braunschweig Rückzahlungen erzielen. 

Wir vertreten Sie bundesweit. 



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