Entzug der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot – Wie kann ich mich wehren?

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Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den Möglichkeiten, mit Rechtsmitteln gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit der vorläufigen oder abschließenden Entziehung der Fahrerlaubnis einschließlich des Fahrverbotes vorzugehen. Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht, ist seit 2001 im Verkehrsrecht spezialisiert. Neben etwa 150 Verfahren im Jahr, die er persönlich vor vielen Gerichten in Bayern und Baden-Württemberg vertritt, ist er auch als Dozent für andere Fachanwälte gem. § 15 FAO tätig.

1. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO

Gegen den Beschluss des Gerichtes ist die Beschwerde gem. §§ 304, 305 S. 2 StPO zulässig. Dies gilt auch bei ausländischen Führerscheinen (vgl. Buschbell/Schäpe, MAH Straßenverkehrsrecht § 17 Rn 23-25). Da jedoch durch die Begründung des Beschlusses der Beschwerdekammer der Sachverhalt sich zulasten des Beschuldigten erhärten kann, ist diese Maßnahme sorgfältig zu prüfen.

2. Rechtsmittel gegen Entzug der Fahrerlaubnis im Strafbefehl oder durch Urteil

Gegen den Strafbefehl ist nach § 410 Abs. 1 StPO innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Der Einspruch braucht nicht näher begründet zu werden. Nach Einlegung des Einspruchs bestimmt das Gericht grundsätzlich einen Termin zur Hauptverhandlung, die sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 213 ff. StPO bestimmt.

3. Beschwerde gegen Ablehnung der Abkürzung der Sperrfrist

Wenn ein Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist gem. § 69a Abs.7 StGB negativ beschieden wurde, kann hiergegen ebenfalls die Beschwerde nach §§ 304, 305 StPO eingelegt werden.

4. Rechtsmittel bei einem Fahrverbot gem. § 44 StGB

Ist ein Fahrverbot im Urteil oder im Strafbefehl als sogenannte „Nebenstrafe“ verhängt worden, kann dieses nicht allein, sondern nur insgesamt im Wege der Berufung, Revision oder des Einspruchs angegriffen werden. Dies folgt laut dem Bundesgerichtshof aus der ganzheitlichen Betrachtung des Rechtsfolgenausspruches (BGHSt 29,58).

5. Berufung gem. § 312 StPO

Die Berufung muss gem. § 314 StPO bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Eine Begründung der Berufung ist nach § 317 StPO nicht erforderlich aber möglich. Wenn nur der Verurteilte Berufung eingelegt hat, darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zu dessen Nachteil geändert werden (§ 331 StPO).

6. Revision und Sprungrevision

Wird gegen das Urteil Revision gem. § 333 StPO eingelegt, ist eine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen durch das Rechtsmittelgericht ausgeschlossen, da das Revisionsgericht an die Feststellungen des Tatrichters gebunden ist. Dies ist der wesentliche Unterschied zur Berufung, in welcher die Beweisaufnahme grundsätzlich erneut erfolgt. Die Revision unterliegt auch dem Erfordernis der schriftlichen Begründung innerhalb eines Monats gem. § 345 Abs. 1 StPO. Aufgrund der strengen Formerfordernisse ist die Übertragung auf einen spezialisierten Anwalt dringend anzuraten.

7. Einspruch und Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren

Im Bußgeldverfahren ist – wie im Strafbefehlsverfahren – ein isoliertes Vorgehen gegen das Fahrverbot unzulässig. Der Einspruch kann jedoch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Gegen den Bußgeldbescheid mit Anordnung des Fahrverbots ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Einspruch erlassen hat, Einspruch gem. § 67 OWiG einzulegen.

Gegen die Urteile der Amtsgerichte ist gem. § 79 OWiG die Rechtsbeschwerde zulässig.



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