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Erbengemeinschaft – Auseinandersetzung!

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Erbengemeinschaften entstehen, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich erben. Dies passiert regelmäßig bei der gesetzlichen Erbfolge, wenn nämlich z.B. Ehepartner und Kinder oder mehrere Kinder erben.

Das Gesetz betrachtet Erbengemeinschaften als Gemeinschaften auf Zeit, deren Ziel es ist, sich über den Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen auseinanderzusetzen. Doch gerade diese Aufteilung ist in der Praxis mit vielen Problemen verbunden, für die die gesetzlichen Regelungen nur geringe Hilfestellungen geben.

Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich juristisch um eine so genannte Gesamthandsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass jeder Vermögensgegenstand des Nachlasses (also jede Immobilie, jedes Konto und sogar jeder einzelne Hausratsgegenstand) den Erben gemeinschaftlich gemäß den einzelnen Erbquoten gehört. Verfügungen über jeden einzelnen Gegenstand bedürfen daher immer einer einstimmigen Entscheidung der Erbengemeinschaft.

Auch Verwaltungsmaßnahmen hinsichtlich des Nachlasses, beispielsweise das Verwalten einer zum Nachlass gehörenden Immobilie, bedürfen zumindest einer Mehrheitsentscheidung der Erben. Bei einer gemeinschaftlichen Immobilie betrifft dies beispielsweise Reparaturarbeiten oder ähnliches. Lediglich Maßnahmen der so genannten Notverwaltung, wie beispielsweise ein Wasserrohrbruch, können von jedem einzelnen Miterben auch alleine auf Kosten des Nachlasses geregelt werden.

Je mehr Leute beteiligt sind, desto komplizierter wird meist die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Außerdem hängt es von dem zu teilenden Nachlass ab, wie schnell eine Aufteilung erfolgen kann. Ein Sparguthaben bei der Bank ist viel schneller aufgeteilt als ein Haus.

Wenn sich alle einig sind, kann die Erbengemeinschaft aufgelöst werden. So kann beispielsweise einer der Miterben die Immobilie übernehmen und dafür die anderen Miterben auszahlen. Sollte aber eine Einigung nicht möglich sein, so erfolgt eine Aufteilung nach den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln. Danach kann ein Nachlass nur aufgeteilt werden, wenn alle Gegenstände liquidiert, also versilbert worden sind. Dies erfolgt im Verfahren der öffentlichen Zwangsversteigerung. So kann jeder Erbe auch gegen den Willen der anderen Erben dafür Sorge tragen, dass beispielsweise eine in den Nachlass fallende Immobilie teilungsversteigert wird. Nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten wird dann der übrig gebliebene Erlös aufgeteilt.

Wir unterstützen Sie bei der Abwicklung der Erbengemeinschaft. Vielfach stoßen Sie bei dem Versuch selber eine Einigung herbeizuführen an Ihre Grenzen. Wir nehmen Ihnen die oftmals belastende Tätigkeit ab und sorgen dafür, dass Ihre Ansprüche ordnungsgemäß gewahrt werden.

Bei Fragen rufen Sie mich am besten an.

Tim Ladwig

Rechtsanwalt


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