Erbfälle mit Bezug zu Spanien – Teil I: Das aktuell anwendbare Erbrecht und die zukünftigen Änderung

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Dieser in mehrere Teile aufgeteilte Rechtstipp im Bereich der deutsch-spanischen Erbfälle richtet sich an Erben von in Spanien belegenem Vermögen oder an Personen, die Ihren Nachlass auch für die Zeit nach dem 17.08.2015 verbindlich planen möchten und dabei ihren Bezug zu Spanien berücksichtigen möchten.

In dem ersten Teil dieses Rechtstipps soll aufgezeigt werden, welches materielle Erbrecht bei einem Erbfall, der Berührungen zu Deutschland und Spanien aufweist, zur Anwendung gelangt.

Das materielle Erbrecht regelt u.a die gesetzliche Erbfolge, die gesetzlichen Erbquoten, das Vorgehen bei Erbannahme oder Ausschlagung des Erbes, das Ehegattenerbrecht, die Pflichtteilsrechte, die Voraussetzungen und die Formwirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen (also Testamente oder Erbverträge) und nicht zuletzt das Vorgehen bei dem Bestehen einer Erbengemeinschaft.

Nur Anwendung einer Rechtsordnung

Bevor auf das konkret anzuwendende Recht eingegangen wird sei vorangestellt, dass bei Erbfällen, die aufgrund der Staatsangehörigkeit, dem Vorhandensein von Nachlasswerten oder dem gewöhnlichen Aufenthalt Berührungen zu Spanien und Deutschland aufweisen, entweder deutsches oder spanisches Recht den gesamten Nachlass regelt, d.h. eine Nachlassspaltung in deutsches Vermögen einerseits und spanisches Vermögen andererseits nicht erfolgt. Es ist also die Anwendung deutschen, spanisch-nationalen oder spanisch-autonomen Erbrechts auf den gesamten Nachlass denkbar.

Anknüpfung an das Heimatrecht

Sowohl Spanien (Artikel 9 Nr.8 des spanischen Zivilgesetzbuches, Código Civil, im Folgenden CC) als auch Deutschland (Artikel 25 I des Einführungsgesetzes zum BGB, im Folgenden EGBGB) knüpfen nach der aktuell geltenden Rechtslage im Bereich der Bestimmung des anzuwendenden Erbrechtes an die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen an. Daher ist spanisches Recht immer dann anzuwenden, wenn der Verstorbene spanischer Staatsbürger war. Nach den internationalen privatschriftlichen Vorschriften beider Länder wird deutsches Erbrecht angewendet, wenn der Verstorbene Deutscher war. In welchem Land der Todesfall eintritt, ist für die Frage des anzuwendenden Rechts unerheblich.

Beachtung des spanischen Foralrechts

Ist festgestellt, dass spanisches materielles Erbrecht zur Anwendung kommt, besteht aufgrund des komplexen Verhältnisses zwischen spanischem nationalen Recht und spanischem Foralrecht noch die Möglichkeit, dass materielles Erbrecht einer der autonomen Gebiete Spaniens über die inhaltlichen erbrechtlichen Fragen entscheidet. Dies bestimmt sich nach der so genannten Vecindad Civil, der Territorialzugehörigkeit, die ein spanischer Staatsbürger entweder aufgrund Abstammung über seine Eltern oder nach längerem Aufenthalt in der bestimmten Region erhält. Zweiteres erfolgt entweder nach zweijährigem Aufenthalt und Registrierung im Zivilregister oder automatisch nach zehnjährigem Aufenthalt. Ausländer können die Territorialzugehörigkeit nicht erwerben.

Anwendbarkeit der Verordnung 650/2012 auf Erbfälle ab dem 17.08.2015

Die Regelung beider Länder, das anzuwendende Erbrecht aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen zu bestimmen, wird aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung (VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012, im Folgenden VO 650/2012) bei Erbfällen ab dem 17. August 2015 nicht mehr gelten. Ab diesem Zeitpunkt wird das anzuwendende Recht im Erbfall aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen entschieden. Im Klartext: Stirbt ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien nach dem 17. August 2015, wird seine Erbfolge nach spanischem Recht bestimmt. Dies dürfte für viele Deutsche überraschende und teilweise auch ungewollte Folgen haben.

Möglichkeit der Wahl des Heimatrechts für Erbfälle ab dem 17.08.2015

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Wahl der anzuwendenden Rechtsordnung für den Erbfall nicht zulässig, wenn dieser vor dem 17.08.2015 eintritt. Nur Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können für in Deutschland belegenes Immobilienvermögen deutsches Recht wählen. Nutzt ein Spanier mit Wohnsitz in Deutschland dieses Recht, dann führt dies dazu, dass inhaltlich grundsätzlich spanisches Erbrecht anzuwenden ist, nicht aber für das Immobilienvermögen in Deutschland. Die Folge ist eine komplizierte Nachlassabwicklung für den oder die Erben.

Die erwähnte VO 650/2012 ermöglicht jedoch für Erbfälle ab dem 17.08.2015 die Wahl des materiellen Rechtes der eigenen Staatsangehörigkeit. Zur Verdeutlichung: Ein deutscher Staatsbürger, der eine Finca auf Mallorca besitzt, zieht im Jahre 2012 nach Spanien. Stirbt er vor dem 17.08.2015 wird er nach deutschem Erbrecht beerbt. Stirbt er nach dem 17.08.2015, wird er nach spanischem Erbrecht beerbt werden. Möchte er dies nicht, kann er die Anwendung des deutschen Erbrechtes auf seinen Erbfall wählen. Diese Möglichkeit der wirksamen Rechtswahl besteht im Rahmen der Errichtung eines notariellen Testamentes bereits heute.

Rechtstipp:

Jede Person mit Berührung zu Spanien und Deutschland sollte prüfen, ob das auf seinen Todesfall anzuwendende Recht zu der von ihm gewünschten Erbfolge führt.

Da naturgemäß nicht vorherzusehen ist, wann ein Erbfall eintritt, sollte die eigene Nachlassplanung derart abgesichert werden, dass für den Fall des Versterbens nach dem 17.08.2015 durch Wahl der eigenen Rechtsordnung vorgesorgt wird, sollte diese die eigenen Vorstellungen berücksichtigen.

Der zweite Teil dieses Rechtstipps behandelt inhaltlich das spanische nationale Erbrecht und vergleicht dieses mit dem deutschen Erbrecht und wird in Kürze veröffentlicht.


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