Erbfälle mit Bezug zu Spanien – Teil III: Verfügungen von Todes wegen im Vergleich

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Dieser in mehrere Teile aufgeteilte Rechtstipp im Bereich der deutsch-spanischen Erbfälle richtet sich an Erben von in Spanien belegenem Vermögen oder an Personen, die Ihren Nachlass auch für die Zeit nach dem 17.08.2015 verbindlich planen möchten und dabei ihren Bezug zu Spanien berücksichtigen möchten.

Der dritte Teil dieses Rechtstipps behandelt die Voraussetzungen, Formerfordernisse, Inhalte und Anerkennungsmöglichkeiten von Verfügungen von Todes wegen, also Testamenten und Erbverträgen, in Spanien und Deutschland.

Welche Form erfordern Testamente in Spanien?

In Spanien hat das notarielle Testament eine weitaus größere Bedeutung als in Deutschland. Zwar ist ein handschriftliches Testament (testamento ológrafo) grundsätzlich zulässig, jedoch muss dieses Testament vor Antritt des Erbes erst gerichtlich protokollisiert werden. Dies kann die Nachlassabwicklung empfindlich verzögern und, vor allem im Hinblick auf die zu zahlenden Erbschaftssteuern, zu unnötigen Kosten führen.

Die gängigste Testamentsform Spaniens ist das notarielle Testament (testamento abierto), bei dem ein spanischer Notar den mündlich vorgetragenen letzten Willen des Testamentserstellers in einer öffentlichen Urkunde protokolliert.

Ein Testament kann auch in einem verschlossenen Umschlag an einen Notar zur Protokollierung übergeben werden (testamento cerrado). Aufgrund der Formvorschriften über die Eröffnung ist auch diese Form des Testamentes wenig gebräuchlich.

Welche Inhalte können spanische Testamente aufweisen?

Das deutsche und das spanische Recht ähneln sich hinsichtlich der im Rahmen von letztwilligen Verfügungen festlegbaren Inhalte, unterscheiden sich aber auch in einigen Bereichen:

  • Unzulässig ist die Formulierung der Unwiderruflichkeit. In diesem Fall ist das Testament trotz der entgegenstehenden Formulierung widerruflich.
  • Das Erbe kann unter eine Bedingung gestellt oder befristet werden.
  • Die Angabe eines Ersatzerben („sustitución", Artikel 774ff CC) für den Fall, dass der gewählte Erbe vor dem Erbfall verstirbt oder das Erbe nicht annehmen kann oder will, ist zulässig.
  • Zulässig ist auch die Einsetzung einer Person als Vorerbe, der das Erbe konservieren und weitergeben muss (Artikel 781 CC). Der Vorerbe ist jedoch nicht gänzlich frei wählbar und auch ansonsten weicht die spanische von der deutschen Regelung ab.
  • Der Testamentsersteller kann für den Fall, dass mehrere Kinder die gesetzlichen Erben sind, eines oder mehrere der Kinder hinsichtlich des Pflichtteils gegenüber dem oder den anderen bevorzugen, indem er einem der Kinder 1/3 des Nachlasses (von den 2/3 die für die Pflichtteilsberechtigten vorgesehen sind) als „Verbesserung" („mejora", Artikel 823 CC) zuspricht.
  • Eltern können für ihre nicht älter als 14jährigen Kindern testieren, d.h. u.a. bestimmen wer deren Erben sein sollen, sollten die Kinder das testierfähige Alter nicht erleben. Diese Möglichkeit kennt das deutsche Recht nicht.
  • Ähnlich wie im deutschen Recht kann der Testamentsersteller einem Dritten mittels eines Vermächtnisses („legado", Artikel 858 ff CC) einen Herausgabeanspruch über einen bestimmten Vermögenswert gegenüber dem Erben einräumen.
  • Eine Enterbung kann aus den in Artikeln 853-855 CC festgelegten Gründen vorgenommen werden.
  • Das spanische Recht kennt auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers („Albacea", Artikel 892 ff CC).

Wie sieht es mit Erbverträgen und Ehegattentestamenten in Spanien aus?

Aufgrund der spanischen Regelungen des Artikel 669 CC, der es mehreren Personen untersagt gleichzeitig sich gegenseitig oder gemeinsam einen Dritten als Erben einzusetzen, und Artikel 1271 CC, der Verträge über die zukünftige Erbschaft ausschließt, kennt das spanische Recht weder Erbverträge noch Ehegattentestamente mit Bindungswirkung.

Wo werden spanische Testamente registriert?

Das von einem spanischen Notar protokollierte „testamiento abierto" wird von diesem in das zentrale Register über Verfügungen von Todes wegen in Madrid eingetragen. Derart wird im Erbfalle sichergestellt, dass wirklich der „letzte Wille" beachtet wird. Denn für die Erbannahme ist die Vorlage einer Bescheinigung dieses Registers (Certificado de Ultimas Voluntades) erforderlich, aus der hervorgeht welche Testamente der Verstorbene wo und vor welchem Notar Zeit seines Lebens errichtet hat. Anders als in Deutschland kann ein Testament in Spanien daher nicht „vergessen" werden.

Werden deutsche Testamente in Spanien anerkannt?

Aufgrund der internationalen privatrechtlichen Regelungen erkennt das spanische Recht ausländische Verfügungen von Todes wegen immer dann an, wenn diese im Einklang mit dem Heimatrecht des Testamentserstellers errichtet wurden und nicht gegen grundlegende Prinzipien der spanischen Rechtsordnung verstoßen. Ein notarielles Ehegattentestament deutscher Staatsbürger wird daher in Spanien anerkannt, nicht aber ein solches zwischen einem deutschen und einem spanischen Ehegatten.

Können deutsche Staatsbürger in Spanien Testamente erstellen?

Deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz oder Vermögen in Spanien können ihren letzten Willen auch in Spanien wirksam testamentarisch festlegen, wenn Sie die spanischen Formvorschriften beachten. Inhaltlich wird unbeachtlich dessen das deutsche Erbrecht angewendet.

Unter Hinzuziehung eines Dolmetschers kann der spanische Notar auch ein Testament in deutscher und spanischer Sprache protokollieren.

Vor allem der Vorteil, den das spanische zentrale Testamentsregister bietet, kann derart genutzt werden. Sinnvoll ist diese Vorgehensweise insbesondere bei gemischt deutsch-spanischen Ehepartnern, da derart die bezüglich des spanischen Ehepartners drohende Unwirksamkeit eines deutschen Ehegattentestamentes ausgeschlossen wird.

Rechtstipp:

Bei einem Bezug zu Spanien, sei es der Wohnsitz, vorhandendes Vermögen oder der Nationalität eines der Ehepartner sollte darauf geachtet werden, dass erstellte Testamente im Erbfall auch wirksam sind und die gewünschten Rechtsfolgen entfalten. Durch eine gewissenhafte Nachlassplanung können den Erben bürokratischer Aufwand, Zeit, Geld und nicht zuletzt Unstimmigkeiten untereinander erspart werden. Auch  empfiehlt es sich bereits erstellte Verfügungen von Todes wegen im Hinblick auf die ab 2015 anzuwendende EU Erbrechtsverordnung zu überprüfen.

Beachten sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen vollständigen Überblick über die Unterschiede beider Rechtsordnungen geben können, da diese Plattform für Darstellungen solchen Umfangs nicht geeignet ist. Gerne stehe ich Ihnen aber für konkrete Fragen zur Verfügung.


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