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Erstausstattung Wohnung

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Wer Leistungen vom Sozialamt bekommt oder Harz IV bezieht, der kann auch Leistungen zur Erstausstattung einer Wohnung beantragen. Das ist nicht immer einfach und Frauen sollten wissen, dass diese Leistungen sowohl als finanzieller Zuschuss als auch als Sachbezüge erbracht werden können. Auf jeden Fall stehen einem ein Tisch, ein Stuhl, ein Bett und ein Schrank zu. Auch die Mindestausstattung für die Küche wird übernommen. Dazu gehören eine Spüle, ein Schrank, ein Kühlschrank und eine Kochgelegenheit. Bei Letzterer sollte man vorsichtshalber davon ausgehen, dass das nicht unbedingt ein Herd, sondern auch eine Kochplatte sein kann.

Diese Ausstattung wird auf der Basis des § 23 SGB II gewährt. Ein Fernseher gehört nicht zur Grundausstattung einer Wohnung. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass er vom Hilfebedürftigen zusammen gespart werden muss. Anders bei der Waschmaschine. Das Sozialgericht Hildesheim hat entschieden, dass diese durchaus zur Grundausstattung gehört und als Zuschuss und nicht als Darlehen gewährt werden muss.

Kleiner Tipp am Rande: Benötigte Ausstattungen kann man als Familie mit Kindern auch bei verschiedenen anderen Trägern beantragen. Die Diakonie hat dafür beispielsweise das Projekt „Familien in Not" ins Leben gerufen.

(SG Hildesheim, Beschluss v. 06.05.2010, Az.: S 54 AS 2194/08)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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