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Hartz IV: Ein Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Heutzutage haben mehr als 95 % aller Haushalte in Deutschland ein Fernsehgerät. Bisher wurde auch Hartz-IV-Empfängern im Rahmen der Erstausstattung ihrer Wohnung ein Fernseher zur Verfügung gestellt. Diese Handhabung wurde nun durch das Bundessozialgericht (BSG) revidiert. Danach stellt ein Fernsehgerät ein Konsumgerät dar, es zählt jedoch nicht zu den Grundbedürfnissen eines Menschen.

Ein Obdachloser bezog eine kleine Wohnung und erhielt Arbeitslosengeld II (ALG II). Er beantragte einmalig die Bezahlung der Erstausstattung seiner Wohnung. Dies beinhaltete auch den Erwerb eines Fernsehers. Die zuständige Behörde gewährte unter anderem Zahlungen für Möbel und Gardinen, nicht jedoch für das Fernsehgerät. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Klage des Hartz-IV-Empfängers war erfolgreich, da ein Fernseher zu den herrschenden Lebensgewohnheiten gehöre.

Die Behörde legte Revision beim BSG ein und erhielt Recht. Das Gericht stellte klar, dass ein Fernsehgerät nicht zur Erstausstattung einer Wohnung gehöre. Diese solle dem Leistungsempfänger lediglich ermöglichen, seinen Haushalt vernünftig zu organisieren und einen gewissen Lebensstandard beizubehalten. Dazu gehöre vor allem die Möglichkeit von Schlafen, Essen und Aufenthalt. Das Informations- und Unterhaltungsbedürfnis des Leistungsempfängers werde bereits mit der pauschalierten Regelleistung des ALG II ausgeglichen. Sollte ein Hartz-IV-Empfänger dennoch auf einen Fernseher bestehen, so könne ihm die Behörde ein Darlehen gewähren.

(VOI)

(BSG, Urteil v. 24.02.2011, Az.: B 14 AS 75/10 R)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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