Erweiterter Umgang oder Wechselmodell, Auswirkungen auf den Kindesunterhalt

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Der BGH entschied in einem Beschluss vom 12.03.2014, Az: XII ZB 234/13 dass für die (im entschiedenen Fall verneinte) Frage, ob ein Wechselmodell vorliege, auch zu berücksichtigen sei, dass die Kindesmutter die Kleidung für das Kind einkaufe, es mit den notwendigen Schulutensilien versorge, Sport- und Musikunterricht regele und finanziere sowie die Kosten für Klassenfahrten übernehme. Auch spiele eine Rolle, ob der Umgangsberechtigte zuverlässig zur Verfügung stehe oder sich die Kindesmutter wegen Umgangsausfällen oder -verschiebungen jederzeit für die Kindesbetreuung zur Verfügung halten müsse.

Hinzu komme, dass die Vereinbarung eines Wechselmodells auch eine Einigung der Eltern über die finanziellen Bedürfnisse des Kindes und die finanziellen Folgen des Wechselmodells voraussetze.

Berechnungsbeispiele für den Kindesunterhalt im Wechselmodell finden sich hier.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2014, XII ZB 599/13 kann der Kindesunterhalt bei umfangreichem Umgang unterhalb des Wechselmodells (das nur bei einer Betreuungszeit von annähernd je 50 % vorliegt) stufenweise in der Düsseldorfer Tabelle herabgesetzt werden, wenn dies angemessen ist.

Hierbei ist nicht nur der Zeitanteil zu berücksichtigen, sondern auch, wer die "Dienstleistungen" für das Kind erbringt: Wäsche waschen, Kleidung und Schuhe besorgen, Geburtstagsgeschenke, auch für Freunde, kaufen, Elternabende besuchen, Hausaufgaben unterstützen, Schulaufgaben vorbereiten etc.

Bereits in einem Beschluss vom 12.03.2014, XII ZB 234/13 hat der BGH entschieden, dass es geboten sei, eine deutlich erweiterte Umgangsregelung in die Unterhaltsfrage einzubeziehen, wenn sich das Kind regelmäßig mehr als zehn Tage monatlich beim Umgangsberechtigten aufhalte. Die Kostenersparnis für den Haushalt des betreuenden Elternteils  sei durch eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle Rechnung zu tragen.

Zu beachten ist, dass bereits der übliche Umgang, jedes zweite Wochenende zwei Übernachtungen und sechs Wochen Ferien etwa ein Viertel Zeitanteil ausmachen. Wenn, wie häufig, das Wochenende bis Montagmorgen dauert, ist das bereits ein Drittel, ohne dass der andere Elternteil unbedingt finanziell entlastet ist und er auch nicht in der Umgangszeit berufstätig sein kann.

Eine Herabsetzung erscheint mir deshalb nur angemessen, wenn der Umgang des Unterhaltsverpflichteten auch die Arbeitswoche betrifft. Darüber hinaus muss geklärt sein, dass dann nicht alle einmaligen Anschaffungen (Fahrrad, Sportgeräte, Kleidung, Schuhe etc.) von dem vorwiegend betreuenden Elternteil alleine zu bezahlen sind.

Ob dadurch ein Rattenschwanz an Auseinandersetzungen produziert wird, bleibt abzuwarten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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