EuG: Zwischen den Wort- und Bildzeichen "Skype" und der Wortmarke "Sky" besteht Verwechslungsgefahr

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(EuG, PM 50/15 vom 05.05.2015, T-423/12 und T-284/13)

Der EuG hat eine bestehende Verwechslungsgefahr zwischen den Wort- und Bildzeichen „Skype“ und der Wortmarke „Sky“ bestätigt. Dass eine friedliche Koexistenz beider in Großbritannien besteht, führt nicht zu einer Verringerung der Verwechslungsgefahr, da diese Tatsache als geeigneter Faktor nur herangezogen werden kann, wenn sie eine isolierte und ganz spezifische Leistung betrifft.

Zum Sachverhalt:

Die Gesellschaft Skype meldete in den Jahren 2004 und 2005 beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) die Wort- und Bildzeichen „Skype“ als Gemeinschaftsmarke an. Diese sollte für Waren im Bereich der Ausstattung von Audio- und Videogeräten, Telefonie und Fotografie sowie für bestimmte IT-Dienstleistungen gelten.

In den Jahren 2005 und 2006 erhob die heutige Gesellschaft Sky und Sky IP International Widerspruch gegen die Eintragung, da ihrer Ansicht nach eine Verwechslungsgefahr mit ihrer Gemeinschaftswortmarke „Sky“ bestehe, die bereits im Jahr 2003 eingetragen worden war.

Das HABM gab den Widersprüchen statt und bescheinigte eine Verwechslungsgefahr mittleren Grades aufgrund der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit. Skype beantragte beim EuG die Aufhebung dieser Entscheidungen. Das Gericht wies die Klagen ab und bestätigte eine bestehende Verwechslungsgefahr.

Zu den Gründen:

Das Gericht führte aus, dass eine bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der beiden Zeichen besteht. Das „y“ im Wort „Skype“ wird nicht kürzer ausgesprochen als im Wort „Sky“. Das zur englischen Sprache gehörende Wort „Sky“ bleibe im Wort „Skype“ auch klar erkennbar; dem Bestandteil „pe“ kommt keine eigenständige Bedeutung zu.

Die grafische Gestaltung, also die wolken- oder sprechblasenartige Umrandung des Wortes „Skype“ führt zu keiner anderen Bewertung. Vielmehr wird die Gestaltung als bloße Umrandung wahrgenommen bzw. ruft die Wolkenform auch noch Assoziationen an den Himmel (= sky) hervor und entkräftet somit nicht die angenommene Ähnlichkeit.

Ferner ist es nicht möglich, eine friedliche Koexistenz im Vereinigten Königreich für eine Verringerung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Diese – auch noch nicht lange genug bestehende – friedliche Koexistenz betrifft nämlich nur eine ganz bestimmte, isolierte Leistung (die Punkt-zu-Punkt-Kommunikationsleistungen) und ist daher nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr für die übrigen Waren und Dienstleistungen zu verringern.

Gegen das Urteil ist noch eine Berufung beim EuGH möglich, sodass der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch abzuwarten bleibt.

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Rechtsanwältin Scharfenberg

Fachanwältin für Urheber- u. Medienrecht


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