EUGH: Entschädigung auch bei Verspätung eines Anschlussfluges außerhalb der EU bei einheitlicher Flugbuchung

  • 1 Minuten Lesezeit

Fluggast erhält Ausgleichszahlung in Höhe von € 600,-

Die Europäische Fluggastverordnung VO Nr. 361/2004 spricht Fluggästen bei Annullierungen und Verspätungen je nach Verspätungslänge und Flugstrecke eine Ausgleichszahlung ihn Höhe von € 250,- bis  € 600,- zu. 

Grundsätzlich setzt der Anspruch voraus, dass der Flug entweder von einem Flughafen der Europäischen Union startete oder sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, der Fluggast zwar von einem Drittstaat abflog, aber Ziel des Fluges ein Flughafen der Europäischen Gemeinschaft war.

Der Anschlussflug außerhalb der Europäischen Gemeinschaft hat Verspätung.
Was aber gilt, wenn ein Anschlussflug mit Abflug und Ankunft außerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verspätung hat? 

Einen solchen Fall hat der Europäische Gerichtshof nun in seinem Urteil vm 06.10.2022, Az. C-436/21, gegen American Airlines entschieden: 

Einheitliche Flugbuchung und einheitlicher Flugschein des Reisebüros reichen aus.

Obwohl hier keine besondere Beziehung der verschiedenen Airlines zum Beispiel im Form einer Codesharing Vereinbarung vorlag, reichte es für den Europäischen Gerichtshof aus, dass die Flüge von einem Reisebüro zusammengefasst wurden und für die Buchung einen einheitlichen Gesamtpreis in Rechnung gestellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat. 

Klagen am Abflugs- oder Ankunftsort sind möglich.

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Verbraucherrecht spezialiserten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger freut sich über diese verbraucherfreundliche Entscheidung und empfiehlt jedem Betroffenen, seine Ansprüche von einem auf Reiserecht spezialisierten Rechtsanwalt geltend zu machen: "Nach unseren Erfahrungen zahlen die meisten FLuggesellschaften erst nach anwaltlicher Einschaltung. Erfreulich ist, dass auch die Hürden für ein Gerichtsverfahren gering sind da wir die Fluggesellschaften am Abflugs- oder Ankunftsort verklagen können. Gerne prüfen und setzen wir auch Ihre Ansprüche durch."



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt

Beiträge zum Thema