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Facebook – Bilder, Partys und der Tod im sozialen Netzwerk

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Immer mehr Menschen, Organisationen und Unternehmen sind bei Facebook vertreten. Über 900 Millionen aktive Mitglieder sind es momentan weltweit, mehr als 23 Millionen davon in Deutschland. Facebook gehört für viele von ihnen zum Alltag. Doch das soziale Netzwerk wirft auch neue rechtliche Fragen auf. Einige davon beantwortet die anwalt.de-Redaktion in diesem Newsletter.

[image]Gehören Facebook meine Texte, Bilder und Videos?

Wer Facebook eifrig nutzt, der übermittelt an seine Server zahlreiche Daten. Durchschnittlich 300 Millionen Fotos pro Tag wurden allein im Juli 2012 auf Facebook gepostet. An seinen selbst erstellten Inhalten, Texten, Fotos, Bildern, Grafiken, Videos etc. - kurz: Werken - hat jeder Nutzer nach dem Urhebergesetz (UrhG) ein Urheberrecht. Kraft dessen darf er über ihre Nutzung bestimmen. Dritte dürfen das hingegen nur, wenn der Urheber ihnen das erlaubt hat. Das dafür erforderliche Nutzungsrecht lässt sich Facebook bei der Anmeldung einräumen. Facebook gehören die Inhalte dadurch nicht, sondern weiterhin dem Urheber. Das unerlaubte Posten fremder Inhalte kann deshalb teure Abmahnungen und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Wie darf das soziale Netzwerk meine Inhalte nutzen?

Dem Nutzungsrecht zufolge darf Facebook jegliche Inhalte (wie etwa Fotos und Videos) nutzen, die auf oder im Zusammenhang mit Facebook gepostet werden - und zwar: nicht-exklusiv, übertragbar, unterlizenzierbar, unentgeltlich und weltweit. Diese von Facebook „IP-Lizenz“ genannte Übertragung ist rechtlich umstritten. Dem Landgericht Berlin geht sie zu weit (Urteil v. 06.03.2012, Az.: 18 O 551/10), denn sie überschreitet den Zweckübertragungsgrundsatz. Dieses Prinzip aus § 31 Abs. 5 UrhG soll den Urheber davor bewahren, dass ihm die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Werke entgleitet, wenn er sie andere nutzen lässt. Ein Social-Media-Anbieter darf sich deshalb nur das einräumen lassen, was zur Nutzung des Angebots erforderlich ist, z. B. das Recht zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Bearbeitung der geposteten Inhalte. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil Facebook Rechtsmittel eingelegt hat. Voraussichtlich wird erst der Bundesgerichtshof den Streit klären können. Einen Monat nach dem Urteil passte Facebook die Nutzungsbedingungen an. Seitdem ist für deutsche Mitglieder „die Nutzung der Inhalte auf die Verwendung auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt“. Ob das genügt, ist angesichts der unklaren Formulierung zweifelhaft. Hinzukommt, dass das Nutzungsrecht nicht schon mit der Entfernung des eigenen Kontos enden soll. Erst wenn auch jeder, der die Inhalte geteilt hat, diese gelöscht hat, soll das der Fall sein.

Wer zahlt die Facebook-Party?

Facebook vereinfacht es sehr, Freunde zu einer Veranstaltung einzuladen - mit wenigen Klicks geht das auch für alle Facebook-Nutzer weltweit. Früher war das voreingestellt, mittlerweile ist das jedoch auf Freunde abgeändert. Aber selbst wer nur seine Freunde einladen will, sollte beachten, dass diese wiederum ihre Facebook-Freunde einladen können. So können am Ende doch viele zur Veranstaltung kommen, die man nie eingeladen hätte. Sicherer ist daher die Einstellung „Nur auf Einladung“ beim Erstellen der Veranstaltung.

Öffentliche Veranstaltungen arteten, wie Berichte über sogenannte Facebook-Partys zeigen, immer wieder aus. Die Kosten für Schäden, Müllbeseitigung, Polizei und Rettungskräfte betrugen vereinzelt über 100.000 Euro. Wer muss das bezahlen? Ein Urteil fehlt bisher. Im Fall eines 20-Jährigen könnte es nun dazu kommen. Wiederholt hatte er zu einer öffentlichen Facebook-Party im Konstanzer Strandbad aufgerufen - 12.000 Leute erreichte die Einladung. Die Stadt verbot die Veranstaltung. Beinahe 227.000 Euro soll der „Partyfreund“ nun für Polizeieinsatz, Schäden und Bußgeld zahlen. Haften dürfte er, weil er bewusst zur Feier aufgerufen und nichts unternommen hatte, um sie noch abzusagen. Der Veranstaltungsort auf öffentlichem Grund und fehlende Vorkehrungen - Toiletten, Rettungsdienste, Helfer etc. - bedeuteten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Einige Ländergesetze sehen hierfür Gebührentatbestände vor. Bei umgekehrten Voraussetzungen - minderjähriger Nutzer, versehentliche Einladung, privater Ort, Anstrengungen die Feier zu verhindern - wird aber weiterhin der Steuerzahler einspringen müssen.

Muss Facebook die Profile Verstorbener löschen?

Es ist unangenehm, wenn man für viele sichtbar eine Facebook-Bekanntschaft auf deren Pinnwand „Wie geht's?“ fragt, obwohl diese schon seit einiger Zeit verstorben ist. Durch die zunehmende Internetnutzung hinterlassen immer mehr Menschen den Hinterbliebenen ein digitales Erbe, darunter ihren Facebook-Account.

Mit dem Tod des Erblassers treten die Erben in dessen Rechte und Pflichten ein. Durch diese Rechtsfolge werden sie zu Facebooks neuen Vertragspartnern. Sie dürfen das Konto also löschen. Den wenigsten werden aber die erforderlichen Zugangsdaten bekannt sein. Facebook verweist unter anderem deswegen auf seinen Hilfe-Seiten auf verschiedene Online-Formulare. Während die einen aber nicht mehr an den Verstorbenen erinnert werden möchten, wollen andere das gerade. Facebook bietet daher je ein Formular an, um das Profil entweder zu entfernen oder es zu erhalten. Verbleibt das Profil auf Facebook, wird es in einen Gedenkzustand versetzt. Kontaktinformationen, Status-Updates und Gruppenmitgliedschaften werden gelöscht. Nur noch bestätigte Freunde können das Profil finden, ansehen und Mitteilungen auf der Pinnwand hinterlassen. Das Versetzen eines Accounts in den Gedenkzustand ist mittels einfachen Todesnachweises (Sterbeanzeige, Zeitungsartikel) auch entfernteren Bekannten möglich. Wer das Konto dagegen löschen will, muss laut Facebook entweder direkter Familienangehöriger oder rechtlicher Vertreter des Verstorbenen sein. Erforderlich ist hier eine Geburts- bzw. Sterbeurkunde des Verstorbenen oder der Nachweis der Erbenstellung z. B. durch einen Erbschein.

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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